Willkommen in Leutersdorf

Satzung zur 2. Änderung der Hauptsatzung

der Gemeinde Leutersdorf vom 20.09.2022

Der Gemeinderat der Gemeinde Leutersdorf hat am 9. September 2024 auf Grund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder die 2. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leutersdorf vom 20.September 2022, beschlossen:

Artikel 1

1.    Im § 4 Abs. 1 werden die Worte „3. der Kultur- und Sportausschuss“ angefügt.

2.    Im § 4 Abs. 3 werden die Worte „§§ 6 und 7“ durch die Worte „§§ 6, 7 und 7a“ ersetzt.

3.    Im § 6 Abs. 1 wird die Ziffer 4. gestrichen, aus den Ziffern 5., 6. und 7. werden die Ziffern 4, 5. und 6.

4.    Im § 6 Abs. 2 Punkt 10 werden nach den Worten „der Technische Ausschuss“ die Worte „ oder der Kultur- und Sportausschuss nach § 7 a Abs. 1“ eingefügt.

5.    Im § 7 Abs. 1 wird die Ziffer 8. gestrichen, aus der Ziffer 9. wird die Ziffer 8.

6.    Nach dem § 7 wird der § 7 a eingefügt:

§ 7 a
Kultur- und Sportausschuss

(1)  Die Zuständigkeit des Kultur- und Sportausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

1.    soziale und kulturelle Angelegenheiten,

2.    Sport-, Spiel-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen,

3.    Veranstaltungen der Gemeinde

4.    Abschluss von Verträgen mit Vereinen

5.    Angelegenheiten der Vereinsförderung

(2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Kultur- und Sportausschuss über:

1.    die Bewilligung von nicht im Haushalt einzeln ausgewiesenen Zuschüssen von mehr als 500,00 Euro bis zu 3.000,00 Euro,

2.    die Ausführung von Maßnahmen bei Gesamtkosten von mehr als 10.000,00 Euro bis zu 30.000,00 Euro,

3.    die Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen, Dienstleistungen und Gagen) bei Auftragswerten von mehr als 10.000,00 Euro netto bis zu 30.000,00 Euro netto,

4.    Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von mehr als 1.000,00 Euro, aber nicht mehr als 2.500,00 Euro im Einzelfall.

5.    Erarbeitung der und Beschlussfassung über die Grundsätze von Großveranstaltungen und Events der Gemeinde.
 

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Leutersdorf, den 10.09.2024

 

Ramona Reichel
Stellvertreterin gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.   die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.   Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.   der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO  wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.   vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Leutersdorf, den 10.09.2024

 

Ramona Reichel
Stellvertreterin gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO

 

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