Willkommen in Leutersdorf

 

Gemeinde Leutersdorf

Öffentliche Auslegung
Entwurf des Bebauungsplanes
„Sondergebiet Solarpark Leutersdorf Spitzkunnersdorfer Straße"

 

Mit Beschluss-Nr. 54/08/24 vom 05.08.2024 hat der Gemeinderat Leutersdorf den Entwurf des Bebauungsplanes „Sondergebiet Solarpark Leutersdorf Spitzkunnersdorfer Straße", bestehend aus:

- Planfassung mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan und textlichen Festsetzungen vom 08.05.2024

- Begründung vom 08.05.2024 mit Umweltbericht und Bilanzierung vom 08.05.2024

- Vorhabenbeschreibung vom 08.05.2024

- Bodengutachten vom 31.05.2023

- Reflexions-/Lichtgutachten vom 16.11.2023

gebilligt.

Der  Entwurf wird entsprechend § 3 Abs.1 BauGB im Zeitraum

vom 09. September bis einschließlich 11. Oktober 2024 

im Zimmer 1 (Bauwesen) der Gemeindeverwaltung Leutersdorf, Sachsenstraße 9, während der allgemeinen Öffnungszeiten

Dienstag 9:00 Uhr - 11:30 Uhr und 13:00 Uhr - 17:30 Uhr
Donnerstag 9:00 Uhr - 11:30 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr
Freitag 9:00 Uhr - 11:30 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt und über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen unterrichten.

Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Hinweise zu den allgemeinen Zielen und Zwecken vorgebracht werden. Der Geltungsbereich ist auf der beigefügten Übersichtskarte eingetragen. 

Parallel zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt entsprechend § 4 Abs.1 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB.

Zusätzlich sind gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Leutersdorf unter https://www.leutersdorf.de/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachungen einsehbar, sowie im Zentralen Internetportal des Landes Sachsen unter https://mitdenken.sachsen.de/1044765 mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme.

Geltungsbereich:

 

 

Leutersdorf, den 16.08.2024

 

Ramona Reichel
Stellvertreterin gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO

 

Ordner-/Dokumentname Hinzugefügt  
20240508_PVLEUT-ARC-2-B-PLAN-ENTWURF.pdf
Popular 1.45 MB
23/08/2024 10:48:25
20240508_PVLEUT-Begründung-ENTWURF.pdf
Popular 1.03 MB
23/08/2024 10:48:24
20240508_PVLEUT-Umweltbericht-ENTWURF.pdf
Popular 1.71 MB
23/08/2024 10:48:25
20240508_PVLEUT-VORHABENBESCHREIBUNG-ENTWURF.pdf
Popular 2.41 MB
23/08/2024 10:48:37
3231485_Blendgutachten.pdf
Popular 7.21 MB
23/08/2024 10:48:32
Beschluß_Nr.54-08-24_Billigung_und_Auslegung_Entwurf.pdf
Popular 784.98 KB
23/08/2024 10:48:22
Bodengutachten_Solarpark_Leutersdorf.pdf
Popular 1.53 MB
23/08/2024 10:48:37
Datenschutzhinweise_Bauleitplanverfahren.pdf
Popular 140.28 KB
23/08/2024 10:41:17

Gemeinde Leutersdorf

 

Ortsübliche Bekanntgabe des Jahresabschlusses 2020 der Gemeinde Leutersdorf

 

Mit Beschluss- Nr. 53/08/24 stellte der Gemeinderat Leutersdorf den Jahresabschluss 2020 wie folgt fest:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Leutersdorf stellt die Jahresrechnung 2020 gemäß § 88b SächsGemO fest.

Die Jahresrechnung 2020 schließt mit folgendem Ergebnis:

1. Ergebnisrechnung

      -ordentliche Erträge                                                                         6.010.269,38 €

      -ordentliche Aufwendungen                                                             5.472.216,13 €

ordentliches Ergebnis                                                                       537.053,25 €

      -außerordentliche Erträge                                                                   186.022,12 €

-außerordentliche Aufwendungen                                                        135.015,86 €

      Sonderergebnis                                                                                    51.006,26 €

            Gesamtergebnis                                                                                 588.059,51 €

Der Überschuss des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von 537.053,25 € wurde in die Rücklage des ordentlichen Ergebnisses eingestellt. Der Überschuss im Sonderergebnis von 51.006,26 € wurde der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses zugeführt.

 

 2. Finanzrechnung

            -Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit                       5.567.799,01 €

            -Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit                       4.295.579,22 €

            Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit              1.272.219,81 €

            Zahlungsmittelsaldo aus laufender Investitionstätigkeit               -  319.401,38 €

            Zahlungsmittelsaldo aus Finanzierungstätigkeit                                        0,00 €

            Änderung des Zahlungsmittelbestandes                                      948.671,04 €

            Endbestand an liquiden Mitteln                                                11.841.750,01 €

      

3. Vermögensrechnung

            Aktiva/Passiva                                                         je                 41.376.830,10 €

            Umfang der Korrekturen in EB                                                             21.589,77 €

 

Die Mehr- oder Mindereinnahmen werden gebilligt; die über- bzw. außerplanmäßigen

Ausgaben werden genehmigt.

Gleichzeitig wird dem Bürgermeister und der Verwaltung Entlastung erteilt.

 

Der Jahresabschluss mit Anlagen und Anhängen wird dauerhaft öffentlich ausgelegt.

Die Einsichtnahme in die Jahresrechnung erfolgt im Gemeindeamt Leutersdorf, Sachsenstr. 9, 02794 Leutersdorf, Zimmer 10, unabhängig von den üblichen Sprechzeiten.

 

Ramona Reichel
Stellvertreterin gem. § 54 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO

 

Gemeinde Leutersdorf

Bekanntmachung
der zugelassenen Wahlvorschläge für die Bürgermeisterwahl
in der Gemeinde Leutersdorf am Sonntag, dem 1. September 2024

Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner Sitzung am 28. Juni 2024 folgende Wahlvorschläge für die Wahl zur Bürgermeisterin / zum Bürgermeister am 1. September 2024 in der Gemeinde Leutersdorf zugelassen und ihre Reihenfolge ermittelt. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden hiermit bekanntgegeben.

1.  
Bezeichnung des Wahlvorschlages:

Rößler

Bewerberin:

Familienname:

Vorname:

Beruf oder Stand:

Geburtsjahr:

Wohnort:

 

Rößler

Anja

Verbandsamtsfrau

1984

01257 Dresden

2.

 

Bezeichnung des Wahlvorschlages:

Scholze

Bewerber:

Familienname:

Vorname:

Beruf oder Stand:

Geburtsjahr:

Wohnort:

 

Scholze

Thomas

Bauingenieur (FH)

1965

02782 Seifhennersdorf

3.

 

Bezeichnung des Wahlvorschlages:

Smykalla

Bewerberin:

Familienname:

Vorname:

Beruf oder Stand:

Geburtsjahr:

Wohnort:

 

Smykalla

Bianka

Kriminalhauptkommissarin

1981

02794 Leutersdorf

 

Leutersdorf, den 01. Juli 2024

Ramona Reichel
Stellvertreterin gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO

 

 

Gemeinde Leutersdorf

 

Wahlbekanntmachung

 

1.     Am Sonntag, dem 1. September 2024 finden gleichzeitig – und in denselben Wahlräumen – statt:

  • die Wahl zum 8. Sächsischen Landtag,
  • die Kommunalwahl (Bürgermeisterwahl)

Die Wahlzeit dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Ein etwaiger zweiter Wahlgang der Bürgermeisterwahl findet am Sonntag, dem 22. September 2024 statt.

Die Wahlzeit dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

 

2.     Die Gemeinde ist in folgende 3 Wahlbezirke eingeteilt:

 

Wahl-bezirk Nr.

Abgrenzung des Wahlbezirks

Lage des Wahlraums

Barriere­frei

1

Leutersdorf

Poststraße, ab Zittauer Platz in Richtung Seifhennersdorf, Dörfel, Neuwalde, Josephsdorf und vom Ortsteil Spitzkunnersdorf Neuspitzkunnersdorf

Grundschule Leutersdorf, Speiseraum

Seifhennersdorfer Straße 2, Leutersdorf

Ja

2

Leutersdorf Ortsteil Hetzwalde, Oberdorf bis einschließlich Mittelstraße

Gemeindetreff, Sitzungszimmer

Sachsenstraße 24, Leutersdorf

Nein

3

Ortsteil Spitzkunnersdorf

(außer Neuspitzkunnersdorf) bis einschließlich Straße der Republik

Gemeindezentrum, Heimatzimmer

Hauptstraße 13 a, Ortsteil Spitzkunnersdorf

Ja

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 22. Juli 2024 bis zum 11. August 2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

 

Die Gemeinde hat für die Wahl zum Sächsischen Landtag und die Kommunalwahl jeweils einen Briefwahlbezirk eingerichtet. Die Briefwahlvorstände treten zur Zulassung der Wahlbriefe und zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse

·         der Wahl zum Sächsischen Landtag am Wahltag um 16:00 Uhr, in der Turnhalle Leutersdorf, Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße 24, 02794 Leutersdorf,

·         der Kommunalwahl (Bürgermeisterwahl) am Wahltag um 16:00 Uhr, im Mehrzweckraum der Grundschule Leutersdorf, Seifhennersdorfer Straße 2, 02794 Leutersdorf,

zusammen.

 

Für einen etwaigen zweiten Wahlgang der Bürgermeisterwahl tritt der Briefwahlvorstand zur Zulassung der Wahlbriefe und zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses

·         am 22. September 2024 um 16:00 Uhr, im Mehrzweckraum der Grundschule Leutersdorf, Seifhennersdorfer Straße 2, 02794 Leutersdorf,

zusammen.

 

Wahl-bezirk Nr.

Abgrenzung des Wahlbezirks

Lage des Wahlraums

Barriere­frei

Briefwahl­bezirk für die Land­tagswahl

Gemeinde Leutersdorf

Turnhalle Leutersdorf

Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße 24, Leutersdorf

Nein

Briefwahl­bezirk für die Kommunal­wahl (Bürger­meisterwahl)

Gemeinde Leutersdorf

Grundschule Leutersdorf, Mehrzweckraum

Seifhennersdorfer Straße 2, Leutersdorf

Nein

Briefwahl­bezirk für den etwaigen zweiten Wahlgang der Bürger­meisterwahl

Gemeinde Leutersdorf

Grundschule Leutersdorf, Mehrzweckraum

Seifhennersdorfer Straße 2, Leutersdorf

Nein

 

3.   Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

-     Die Stimmzettel für die Wahl zum Sächsischen Landtag sind aus weißem oder weißlichem Papier und

-     die Stimmzettel für die Kommunalwahl (Bürgermeisterwahl) sind von hellrosaer Farbe.

-     Die Stimmzettel für den etwaigen zweiten Wahlgang der Bürgermeisterwahl sind von gelber Farbe.

Der/die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten. Jede Wählerin und jeder Wähler bekommt bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

 

4.    Jede Wählerin und jeder Wähler kann – außer sie oder er besitzt einen Wahlschein – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis oder Reisepass, mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung wird wegen eines etwaigen zweiten Wahlgangs bei der Bürgermeisterwahl erst zu diesem abgegeben.

       Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre oder seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

       In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 

5 A  Bei der Wahl zum Sächsischen Landtag

      Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Direktstimme und eine Listenstimme. Das Stärkeverhältnis der Parteien im Sächsischen Landtag errechnet sich nur aus der Anzahl der Listenstimmen.

 Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a.  für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Direktbewerberinnen und -bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem den Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b.    für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die/der Wahlberechtigte gibt

ihre oder seine Direktstimme in der Weise ab,

dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht,
welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll.

 und seine Listenstimme in der Weise,

dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

 

5 B  Bei der Bürgermeisterwahl

      Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

    Der Stimmzettel enthält die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand sowie Postleitzahl und Wohnort entsprechend der nach § 20 Absatz 1 SächsKomWO bekanntgemachten Anschrift der Bewerberinnen/Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge in der nach § 19 Absatz 7 SächsKomWO festgestellten Reihenfolge.

       Die Wählerin/Der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem Stimmzettel eine/einen der im Stimmzettel aufgeführten Bewerberinnen/Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise kennzeichnet.

 

6.   Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

7.    Wer einen Wahlschein hat, kann durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlgebietes in seiner Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. Gilt der Wahlschein für mehrere gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen kann die persönliche Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des jeweils kleinsten Wahlgebiets erfolgen.

       Für die Wahl zum Sächsischen Landtag gilt:

       Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

       a)       durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

       b)       durch Briefwahl

       teilnehmen.

 

8.   Wer durch Briefwahl wählen will, muss bei der Gemeinde je Wahl einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag/Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag/Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde übersenden, dass er dort spätestens

·         für die Landtagswahl

am Wahltag bis 16:00 Uhr eingeht.

·         für die Kommunalwahl (Bürgermeisterwahl)

am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht

Der Wahlbrief kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden.

 

9.   Jede/jeder Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 13 Abs. 4 des Sächsischen Wahlgesetzes, § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz)).

       Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 13 Abs. 5 des Sächsischen Wahlgesetzes, § 3 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz). Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.

      Wer vorsätzlich unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

10.   Im Wahlbezirk 2, Gemeindetreff, Sitzungszimmer, Sachsenstraße 24, Leutersdorf, werden repräsentative Wahlstatistiken nach § 70 der Landeswahlordnung durchgeführt.

 

Leutersdorf, den 12. Juli 2024

 

Ramona Reichel
Stellvertreterin gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO

Gemeinde Leutersdorf

 Wasserwehrsatzung der Gemeinde Leutersdorf

Aufgrund von § 85 Abs. 1 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist und der §§ 4 Abs. 1 S. 2, 10 Abs. 4 und 124 Absatz 1 Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Leutersdorf mit Beschluss vom 27. Mai 2024 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1 Geltungsbereich

(1)   Die Gemeinde Leutersdorf richtet einen Wasserwehrdienst ein.

(2)   Wasserwehr im Sinne dieser Satzung schließt alle Maßnahmen ein, zu denen die Gemeinde nach § 84 SächsWG verpflichtet ist. Dazu gehört auch die Teilnahme am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen (HWNAVO) vom 29. September 2015 (SächsGVBl. S. 615) in Verbindung mit dem Zustellplan für Hochwassernachrichten (Soll-Zustellungsplan) des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie für das Flussgebiet Lausitzer Neiße und ihre Nebenflüsse in der jeweils gültigen Fassung.

(3)   Maßnahmen der Wasserwehr sind geboten, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.

(4)   In dieser Satzung wird der besseren Lesbarkeit halber nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist selbstverständlich immer mit eingeschlossen.

 

§ 2 Organisation des Wasserwehrdienstes

(1)     Der Bürgermeister kann aus den Reihen der Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung oder den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr einen Verantwortlichen der Wasserwehr und einen stellvertretenden Verantwortlichen für die Wasserwehr für die Dauer von 5 Jahren Berufen. Die Berufenen übernehmen die Aufgaben des Bürgermeisters beim Wasserwehrdienst in seinem Auftrag. Die Berufung endet mit dem Ausscheiden aus dem jeweiligen Dienstverhältnis, der Abberufung oder mit der Übernahme der Aufgaben durch einen Nachfolger.

(2)     Zur Sicherstellung des Wasserwehrdienstes können Personen freiwillig in der Wasserwehr mitwirken (Helfer der Wasserwehr). Sie sind ehrenamtlich im Auftrag der Gemeinde tätig. Sie sollen regelmäßig an den mindestens zweimal jährlich stattfinden Ausbildungen der Wasserwehr teilnehmen. Die Ausbildungsmaßnahmen sind Bestandteil des Wasserwehrdienstes. Ein Rechtsanspruch auf Mitwirkung als Helfer der Wasserwehr besteht nicht.

 

§ 3 Aufgaben des Wasserwehrdienstes

(1)  Die Gemeinde trifft zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und Eisgang die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen (Wasserwehrdienst). Sie hält Einsatzkräfte und technische Mittel (insbesondere Hochwasser-Materiallager) bereit, klärt die Bevölkerung über Hochwassergefahren auf und warnt entsprechend des festgelegten Zustellungsplans.

(2)   Der operative Wasserwehrdienst beginnt mit Herausgabe der Warnungen des Deutschen Wetterdienstes gemäß Anlage 1 bei sich einstellenden oder absehbaren Gefahrenlagen durch ergiebige Niederschläge oder Schneeschmelze in deren Folge mit wild abfließenden Wasser und/oder Hochwassersituationen an den Gewässern zu rechnen ist oder einem tatsächlich eingetretenen Ereignis. Mit Beginn des Wasserwehrdienstes prüft der Bürgermeister die Lage unter Einbeziehung der im Internet verfügbaren Informationen.

(3)   Die Alarmstufen werden durch den Bürgermeister operativ und situationsabhängig festgelegt. Folgende Maßnahmen und Handlungen sind durchzuführen:

a)     Alarmstufe 1 – Meldedienst (Wetterbeobachtung)

·         Die Helfer der Wasserwehr und die Führungskräfte der Feuerwehr überprüfen die eigenen Schutzmaßnahmen und Vorbereitungsstand aus den individuellen Vereinbarungen zur Nachbarschaftshilfe.

·         Helfer der Wasserwehr übermitteln ihren Status der Einsatzbereitschaft.

b)    Alarmstufe 2 – Kontrolldienst (Das Starkregenereignis könnte eintreten)

·         Helfer der Wasserwehr führen eigene Schutzmaßnahmen und/oder individuell vereinbarte Maßnahmen der Nachbarschaftshilfe durch.

·         Helfer der Wasserwehr, welche als Gewässerbeobachter eingesetzt sind, übermitteln die jeweiligen Wasserstände nach Absprache und beim Erreichen von 75 v.H. des Querschnitts des Gewässers.

·         Durch die Freiwillige Feuerwehr erfolgt die Einrichtung der gemeindlichen Befehlsstelle im Gerätehaus Leutersdorf.

·         Die Ausrufung der Alarmstufe 2 wird im BIWAPP veröffentlicht.

c)     Alarmstufe 3 – Wachdienst (Das Starkregenereignis ist eingetreten)

·         Helfer der Wasserwehr, welche als Gewässerbeobachter eingesetzt sind, übermitteln die jeweiligen Wasserstände selbständig aller 15 Minuten und bei aufgetretenen Störungen.

·         Die übrigen Helfer der Wasserwehr begeben sich zu den Gerätehäusern der Ortsfeuerwehren Leutersdorf oder Spitzkunnersdorf und übernehmen dort weitere Aufgaben in Absprache mit den / im Auftrag der jeweiligen Feuerwehren.

·         Durch die Führungskräfte der Ortsfeuerwehren erfolgt die Alarmierung/Benachrichtigung der Feuerwehrangehörigen der Aktiven Abteilungen und weiterer Feuerwehrangehöriger.

·         Die Ortsfeuerwehren gewährleisten die ständige personelle Besetzung der Gerätehäuser.

d)    Alarmstufe 4 – Aktive Gefahrenabwehr (Ein Gewässer ist über die Ufer getreten)

·         Die Helfer der Wasserwehr führen eigene Maßnahmen durch oder finden sich nach Rücksprache in den Gerätehäusern der Ortsfeuerwehren ein.

·         Die Helfer der Wasserwehr wirken aktiv an der Schadensminimierung oder Beseitigung in Zusammenarbeit mit und im Auftrag der Feuerwehr mit.

·         Die Führungskräfte der Feuerwehr leiten die Helfer der Wasserwehr an und übertragen ihnen Aufgaben.

·         Der Verantwortliche für die Wasserwehr übernimmt die Einsatzleitung und fordert bei Bedarf weitere Kräfte und Mittel zur aktiven Hochwasserabwehr nach.

e)     Nachher

·         Der Verantwortliche für die Wasserwehr stellt die Beendigung des Wasserwehrdienstes fest und hebt die Alarmstufen auf

·         Veröffentlichung der Aufhebung der Alarmstufen im BIWAPP

(4)   Der Bürgermeister hat für die Alarmierung und den Einsatz Alarmierungsunterlagen gemäß § 3 Abs. 7 Nummer 1 HWNAVO zu erstellen. Die Alarmierungsunterlagen enthalten u.a. den Hochwasseralarm- und Einsatzplan sowie besonders betroffene Dritte. Die Alarmierungsunterlagen sind öffentlich bekannt zu machen, soweit datenschutzrechtliche Belange nicht entgegenstehen. Die Alarmierungsunterlagen sind regelmäßig fortzuschreiben. Die Fortschreibung ist den in dem Hochwasseralarm- und Einsatzplan genannten Personen bekannt zu geben.

(5)   Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung und Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die im Einsatzfall Aufgaben des Wasserwehrdienstes wahrnehmen, nehmen an Fortbildungsmaßnahmen und an Übungen teil.

 

§ 4 Zuständigkeit

(1)   Zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und Eisgang im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus und bestimmt den Leiter des Einsatzes. Er kann diese Aufgabe auf einen Dritten übertragen. Über eingeleitete Maßnahmen wird die untere Wasserbehörde umgehend informiert. Erkenntnisse über extreme Gefährdungen, insbesondere Verklausungen, Eisbildung und Eisaufbruch, welche bei der Gefahrenabwehr gewonnen werden, sind an  die untere Wasserbehörde zu übermitteln.

(2)   Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen der Wasserwehr am Einsatzort.

 

§ 5 Verfahren zur Aufstellung des Wasserwehrdienstes

(1)   Der Bürgermeister kann zu Maßnahmen der Wasserwehr heranziehen:

a)   die Freiwillige Feuerwehr 

b)   Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung,

c)   freiwillige Helfer der Wasserwehr

und bei der Erfüllung vordringlicher Aufgaben in Notfällen, wenn die eigenen Mittel der Gemeinde hierfür nicht ausreichen

d) die Einwohner und

e) die Grundstücksbesitzer und Gewerbetreibenden gemäß § 10 Abs. 4 SächsGemO

Bei der Auswahl der in Absatz 1 Buchstabe b) bis e) genannten Personen orientiert er sich an der zur Gefahrenabwehr voraussichtlich erforderlichen Personalstärke des Wasserwehrdienstes. Die vom Hochwasser direkt Betroffenen sollen vorrangig herangezogen werden.

Die Herangezogenen bilden die Wasserwehr.

(2)   Die zur Dienstleistung im Wasserwehrdienst heranzuziehenden Personen nach Absatz 1 Buchst. d) und e) sollen einen Bescheid des Bürgermeisters erhalten, der folgendes enthalten muss:

a) Beginn und Ende der Dienstpflicht,
b) Art der Dienstpflicht i.S.d. § 6 Abs. 1
c) Versammlungsort im Falle der Alarmierung,
d) die während des Dienstes in der Wasserwehr zu beachtenden Pflichten.

Der Bescheid sollte für sofort vollziehbar erklärt werden und außerdem eine Belehrung über die Folge von Zuwiderhandlungen gegen die Satzung und den Heranziehungsbescheid sowie eine Rechts­behelfsbelehrung enthalten.

(3)   Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer jünger als 16 Jahre ist oder wer durch sie eine unzumutbare gesundheitliche Schädigung befürchten oder übergeordnete Pflichten verletzen müsste. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen zur Hilfeleistung nur außerhalb der Gefahrenzone herangezogen werden.

(4)   Handlungen der nach Absatz 1 zu Maßnahmen der Wasserwehr Herangezogenen oder von Personen, die mit Einverständnis der Gemeinde unaufgefordert Hilfe leisten, werden der Gemeinde zugerechnet. Die Hilfe leistenden Personen unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Einsatzes der Weisungsbefugnis des Bürgermeisters oder der von ihm beauftragten Personen (§ 85 Abs. 2 SächsWG).

 

§ 6 Heranziehung / sonstige Befugnisse

(1)  Die nach § 5 Abs. 1 Buchst. d) und e) herangezogenen Personen können verpflichtet werden, mitzuarbeiten (Handdienste) und/oder Transportleistungen (Spanndienste) zu erbringen. Eine Stellvertretung ist zulässig. Bei Handdiensten kann das Mitbringen von geeigneten Geräten, bei Spanndiensten das Bereitstellen von geeigneten Fahrzeugen und Treibstoffen verlangt werden.

(2)  Für die Inanspruchnahme der Fahrzeuge, Transportmittel und Gerätschaften leistet die Gemeinde den Eigentümern und Besitzern auf Antrag Entschädigung.

(3)  Die nach § 5 Abs. 1 Buchst. d) und e) Herangezogenen können beantragen, ihre Pflichten (Hand- und / oder Spanndienste) gegen Zahlung eines angemessenen Geldbetrages abzulösen. Die Gemeindeverwaltung kann die Ablösung in Geld zurückweisen, wenn die Mitwirkung auf keine andere Weise, auch nicht durch bezahlte Arbeitskräfte, erbracht werden kann. Die Höhe der Ablöse richtet sich nach den zu erwartenden Ausfallkosten, die die Gemeinde hätte, wenn die festgesetzten Verpflichtungen durch bezahlte Arbeitskräfte oder Transportunternehmen erfüllt werden müssten.

(4)   Die Vollstreckung der Heranziehung zu den Pflichten nach Absatz 1 richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2024 (SächsGVBl. S. 396)

(5)   Für Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen, die durch Maßnahmen der Wasserwehr verursacht wurden, leistet die Gemeinde eine angemessene Entschädigung, soweit der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die Gemeinde haftet nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht worden ist, die zum Schutz der Person, der Hausgenossen oder des Vermögens der Geschädigten getroffen worden sind. Ein entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.

(6)   Wer ein Hochwasserereignis bemerkt, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die Gemeindeverwaltung zu benachrichtigen.

(7)   Rechtsansprüche auf Leistungen der Wasserwehr bestehen nicht.

 

§ 7 Hochwassernachrichten- und Alarmdienst

(1)   Mit Beginn des Wasserwehrdienstes informiert sich die Gemeindeverwaltung fortlaufend aus allen ihr zugänglichen Quellen über die Entwicklung der Hochwassergefahren.

(2)   Die Gemeindeverwaltung unterrichtet unverzüglich die Öffentlichkeit im betroffenen Gemeindegebiet über die Hochwassergefahr, insbesondere die Besitzer oder Eigentümer gefährdeter Grundstücke, Gebäude und Anlagen, die Betreiber von Baustellen und die Einrichtungen, die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind, (§ 5 Absatz 8 Nr. 2 Satz 1 HWNAV).

(3)  Die Unterrichtung erfolgt auf der Grundlage eines mit der unteren Wasserbehörde abgestimmten Zustellungsplans.

 

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1)  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei einer Heranziehung nach § 5 seiner Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt;

(2)  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 50.000 € geahndet werden.

(3)  Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, sind die Gemeinden.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserwehrsatzung der Gemeinde Leutersdorf vom 28.11.2017 außer Kraft.

 

Leutersdorf, den 28. Mai 2024

Scholze
Bürgermeister

 

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.   die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.   Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.   der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO  wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.   vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

      a)   die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

      b)   die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Leutersdorf, den 28. Mai 2024

Scholze
Bürgermeister

 

Anlage 1
zu § 3 Absatz 2 der Wasserwehrsatzung der Gemeinde Leutersdorf

Warnungen des Deutschen Wetterdienstes als Beginn des Wasserwehrdienstes:

Region Landkreis Görlitz Bergland

  • Heftiger Starkregen (Warnstufe 3)
  • Extrem heftiger Starkregen (Warnstufe 4)
  • Ergiebiger Dauerregen (Warnstufe 3)
  • Extrem ergiebiger Dauerregen (Warnstufe 4)
  • Starkes Tauwetter (Dauerregen bei einer vorhandenen Schneedecke von mehr als 15 cm) (Warnstufe 3)
  • Schweres Gewitter (mit orkanartigen Böen) (Warnstufe 3)
  • Schweres Gewitter (mit extremen Orkanböen) (Warnstufe 4)

 

Leutersdorf, den 28. Mai 2024

Scholze
Bürgermeister