Willkommen in Leutersdorf

Gemeinde Leutersdorf

Öffentliche Bekanntmachung

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Vorentwurf des Bebauungsplanes

„Wohnstandort Wefa Spitzkunnersdorf“

 

in der Gemeinde Leutersdorf für Teile der Flurstücke 678/5, 678/6 und 670/7 der Gemarkung Spitzkunnersdorf im Bereich des Lagerplatzes der Firma Baustoff Rätze GmbH

Fassung vom 27. Februar 2025


Der Gemeinderat Leutersdorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 5. August 2024 mit Beschluss 55/08/24 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Wohnstandort Wefa Spitzkunnersdorf“ gefasst.

Der Vorentwurf in der Fassung vom 27. Februar 2025 wurde durch den Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am 14. April 2025 mit Beschluss Nr. 21/04/25 gebilligt und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange für die Dauer eines Monats beschlossen.

Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Vorentwurf des Bebauungsplanes „Wohnstandort Wefa Spitzkunnersdorf“, bestehend aus:

- Planzeichnung Teil A mit Begründung in der Planfassung vom 27. Februar 2025

über den Auslegungszeitraum vom   5. Mai 2025 bis 8. Juni 2025   im Gemeindeamt Leutersdorf, Zittauer Platz 1, 02794 Leutersdorf, zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten öffentlich ausgelegt wird.


Dienstzeiten Gemeindeverwaltung:

Dienstag      9:00 -11:30 Uhr und 13:00 – 17:30 Uhr sowie

Donnerstag 9:00 -11:30 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Planunterlagen sind gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB im oben genannten Zeitraum im Internet unter https://www.leutersdorf.de und im Landesportal Sachsen unter https://mitdenken.sachsen.de/1052704 einsehbar.

Während der öffentlichen Auslegung kann jedermann Einsicht nehmen und Auskünfte über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung erhalten. Bedenken und Anregungen können schriftlich oder zur Niederschrift im Gemeindeamt Leutersdorf oder über das Landesportal während der Auslegungsfrist abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.

Ein Antrag im Sinne von § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Gemeinde Leutersdorf, 15. April 2025

Bianka Smykalla
Bürgermeisterin

 

 

Anhang:              Lage und Geltungsbereich des Bebauungsplanes

Gemeinde Leutersdorf

Öffentliche Bekanntmachung

Nutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Leutersdorf für das „Haus am Großen Stein“

 

Auf Grundlage von § 4 und § 73 SächsGemO in Verbindung mit § 2 SächsKAG beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Leutersdorf in seiner Sitzung am 10. März 2025 folgende Nutzungs- und Gebührensatzung für das „Haus am Großen Stein“, Leutersdorfer Straße 1 a in 02794 Leutersdorf OT Spitzkunnersdorf.

 

 

§ 1 Allgemeines

Das „Haus am Großen Stein“, Leutersdorfer Straße 1 a, 02794 Leutersdorf OT Spitzkunnersdorf mit seiner Gesamtanlage dient als öffentliche Einrichtung der Gemeinde Leutersdorf dem öffentlichen gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen, sportlichen und gewerblichen Dorfleben im Ort. Die Einrichtung steht für eine multifunktionale Nutzung für Veranstaltungen zu diesem Zweck nachrangig zur Eigennutzung durch die Gemeinde zur Verfügung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Nutzung. Für die Nutzung gelten die Regeln und Bestimmungen gemäß der Nutzungsordnung als Anlage I.

 

 

§ 2 Gebührentatbestand

Die Gemeinde Leutersdorf ist Eigentümer des als Dorfgemeinschaftshaus zu nutzenden Gebäudes „Haus am Großen Stein“, Leutersdorfer Straße 1 a, 02794 Leutersdorf OT Spitzkunnersdorf. Für die Nutzung erhebt die Gemeinde Leutersdorf Gebühren.

 

 

§ 3 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Nutzer des „Haus am Großen Stein“. Bei Nutzergruppen schuldet der Gruppenleiter die gesamten Gebühren als Gesamtschuldner.

 

 

§ 4 Gebührenhöhe

Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Berechnung in der Anlage II. Die Gebühr fällt jeweils pro Nutzungstag an.

 

 

§ 5 Fälligkeit der Gebühren

Die Gemeinde Leutersdorf oder der von ihr mit der Verwaltung Betraute schließt mit dem Nutzer eine Nutzungsvereinbarung. Die Gebühren sind an die Gemeindeverwaltung Leutersdorf zu entrichten. Die Nutzungsgebühr setzt sich zu 20 % für die Buchung und zu 80 % für das zur Verfügung stellen zusammen. Die Nutzungsgebühr ist zur Bestätigung des Termins in Höhe der 20 % fällig. Der Anteil der Nutzungsgebühr in Höhe von 80 % für das Zurverfügungstellen, ist mindestens vier Wochen vor dem Nutzungstermin zu entrichten. Eine Rückerstattung ist, bei durch den Nutzer verschuldetem Nichtstattfinden, ausgeschlossen.

 Die Kaution ist bei Übergabe zu hinterlegen.

 

§ 6 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Hinweis:
Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

 

Dies gilt nicht, wenn:
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Leutersdorf, den 10. März 2025

 

Bianka Smykalla

Bürgermeisterin

 

 

 

Anlage I

Nutzungsordnung der Gemeinde Leutersdorf für das „Haus am Großen Stein“

 

Auf Grundlage von § 28 und § 73 SächsGemO beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Leutersdorf in seiner Sitzung am 10. März 2025 folgende Nutzungsordnung für das „Haus am Großen Stein“, Leutersdorfer Straße 1 a in 02794 Leutersdorf OT Spitzkunnersdorf.

 

 

§ 1 Allgemein

Die Gemeinde Leutersdorf stellt die Räumlichkeiten im Dorfgemeinschaftshaus „Haus am Großen Stein“ Dritten unter Einhaltung folgender Regelungen gegen ein zu entrichtendes Entgelt zur Verfügung. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.

Die multifunktionale Nutzung des „Haus am Großen Stein“ steht unter der Priorität der Wahrung des öffentlichen Interesses zur Förderung des aktiven örtlichen Lebens und der Ortsgemeinschaft.

Es ist ein Aushängeschild für die Gemeinde Leutersdorf. Die Nutzung des „Haus am Großen Stein“ stellt ein zusätzliches Angebot nachrangig zu wirtschaftlichen Angeboten im Ort dar.

 

 

§ 2 Gegenstand und Zweck der Nutzung

Zur Verfügung gestellt werden die Räumlichkeiten sowie zu vereinbarende vorhandene Ausstattung. Zweck der Nutzung sind Veranstaltungen wie Vereinsfeiern, Tagungen, Seminare, Vorträge, Versammlungen, Ausstellungen, Kongresse, Konzerte sowie Betriebs- und Familienfeiern und dergleichen.

 

 

§ 3 Nutzungsberechtigte / Nutzungsausschluss

Die Gemeinde hat ein vorrangiges Nutzungsrecht für kommunale Zwecke. Eine Untervermietung durch einen Nutzer an Dritte ist ausgeschlossen. Die Nutzung der Räumlichkeiten für parteipolitische Veranstaltungen und Wahlkampf ist ausgeschlossen.

 

 

§ 4 Genehmigungen / Einhaltung von Vorschriften

Der Nutzer ist verpflichtet, gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnisse, erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen und die Anmeldepflichten für die Veranstaltungen wahrzunehmen. Er hat für Ordnung und Sicherheit und für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung vor, während und nach der Veranstaltung Sorge zu tragen.

 

 

§ 5 Nutzungszeiten

Die Nutzungszeiten sind mit der Gemeinde Leutersdorf abzustimmen und im jeweiligen Nutzungsvertrag zu vereinbaren. Lärmvorschriften und gesetzliche Vorgaben sind einzuhalten.


 

§ 6 Gebühr

Für die Nutzung des „Haus am Großen Stein“ wird eine Gebühr erhoben. Diese richtet sich in der Höhe nach dem Umfang (Räumlichkeiten / Ausstattung) und der Dauer der Nutzung. Die Grundlage ist Anlage II zu entnehmen. Die Nutzungsgebühr setzt sich zu 20 % für die Buchung und zu 80 % für das zur Verfügung stellen zusammen. Die Nutzungsgebühr ist zur Bestätigung des Termins in Höhe der 20 % fällig. Der Anteil der Nutzungsgebühr in Höhe von 80 % für das Zurverfügungstellen, ist mindestens vier Wochen vor dem Nutzungstermin zu entrichten. Eine Rückerstattung ist, bei durch den Nutzer verschuldetem Nichtstattfinden, ausgeschlossen.

Die Kaution ist bei Übergabe zu hinterlegen.

 

 

§ 7 Haftung

Der Nutzer haftet für alle Personen- und Sachschäden welche durch ihn oder in seinem Auftrag handelnde Personen sowie Teilnehmer der Veranstaltung entstehen sowie für Schäden durch fahrlässigen oder unsachgemäßen Gebrauch. Die Gemeinde Leutersdorf ist berechtigt so entstandene Schäden auf Kosten des Nutzers beseitigen zu lassen.

Die Gemeinde Leutersdorf haftet auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Die Gemeinde Leutersdorf haftet nicht für vom Nutzer eingebrachte Gegenstände (wie beispielsweise Wertsachen, Geräte, Technik, Garderobe).

 

 

§ 8 Rücktritt

Die Gemeinde Leutersdorf hat das Recht bei Verstößen gegen diese Nutzungsordnung oder -vereinbarung, deren Bestandteile, gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten fristlos zu kündigen, die Veranstaltung zu beenden und gegebenenfalls Hausverbot auszusprechen.

 

 

§ 9 Nutzungsregeln

Die Räumlichkeiten werden in gereinigtem, bau- und einrichtungstechnisch einwandfreiem  Zustand und mit in Anspruch genommener Ausstattung zur Verfügung gestellt.

Die Nutzung der Räumlichkeiten erfolgt auf eigene Verantwortung des Nutzers.

Die Nutzung der Räumlichkeiten darf nur für den bestimmten Nutzungszweck erfolgen. Die Überlassung an Dritte ist untersagt.

Der Nutzer ist verpflichtet, Räumlichkeiten, Ausstattung und Außenbereiche pfleglich zu behandeln und sie im ursprünglichen Zustand und unbeschädigt zurückzugeben.

Entstandene Schäden sind unverzüglich und selbständig vom Nutzer bei der Gemeinde Leutersdorf anzuzeigen.

Die genutzten Räumlichkeiten und Ausstattungen sind sauber und ordentlich nach der Veranstaltung durch den Nutzer zu übergeben. Angefallener Müll ist ordnungsgemäß durch den Nutzer selbst zu entsorgen.

Bei einer gegebenenfalls zusätzlich notwendigen Reinigung wird diese durch die Gemeinde Leutersdorf veranlasst und dem Nutzer in Rechnung gestellt.

In den Räumlichkeiten im „Haus am Großen Stein“ gilt absolutes Rauchverbot. Zudem ist die Benutzung von Tischfeuerwerk und ähnlichem sowie offenes Feuer untersagt.

Auch während durchgeführter Veranstaltungen ist Weisungen der Gemeindeverwaltung nachzukommen. Der Zutritt zu den Räumlichkeiten ist der Gemeinde Leutersdorf jeder Zeit zu gewährleisten.

 

 

§ 10 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung der Gemeinde Leutersdorf für das „Haus am Großen Stein“ tritt mit der Gebührensatzung für das „Haus am Großen Stein“ vom 10. März 2025 gemeinsam einen Tag nach deren Bekanntmachung in Kraft.

 

Leutersdorf, den 10. März 2025

 

Bianka Smykalla                              

Bürgermeisterin

 

 

 

Anlage II

Gebührenfestlegung der Gemeinde Leutersdorf für das „Haus am Großen Stein“

 

Gesamtberechnung

Abschreibung anteilig

520,52 €

Betriebskosten anteilig

118,09 €

Reinigung anteilig

115,38 €

gesamt

753,99 €

 

 

Gebühren

Grundgebühr (inklusive anteilig Betriebskosten und Reinigung)  
Nutzungsgebühr 750,00 €
   
ermäßigt / frei *I  
kommerzielle Nutzung ortsansässige nicht gewerbliche Zusammenschlüsse (ngZ) (75 %) 562,50 €
besonders geförderte Nutzung ngZ mit „Einnahmen“ in geringem Umfang (25 %) 187,50 €
besonders geförderte Nutzung ngZ ohne Einnahmen 0,00 €
kommunale Nutzung durch die Gemeinde Leutersdorf (einschließl. ihrer Einrichtungen) 0,00 €
   
weitere zubuchbare Ausstattung  
Trennwände  
Technik  
   
Kaution (für Vollzahler und kommerzielle Nutzung) 500,00 €

 

*I Vereinsnutzung
Der Proben- und Übungsbetrieb der örtlichen Vereine werden durch ermäßigte Gebühren besonders gefördert. Dazu gehören auch Vorträge und Zusammenkünfte von Vereinen im Rahmen der üblichen und ursprünglichen Vereinstätigkeit entsprechend den Vereinszielen. Schulklassen und Kindergruppen von Einrichtungen des Ortes sowie Senioren sind örtlichen Vereinen gleichzustellen.

Bei Veranstaltungen ortsansässiger nicht gewerblicher Zusammenschlüsse, die in einer Form „Einnahmen“ erbringen, ist in Angemessenheit zu diesen, eine Gebühr in Höhe von 25 % anzusetzen. Veranstaltungen mit besonderem sozialem gemeinnützigem Zweck und Charakter können auch freigestellt werden.

 

Eine grundlegende Nachkalkulation der Kosten erfolgt vorerst erstmals nach Vorliegen der Abrechnungen zum ersten Betriebsjahr und nach den ersten zwei Betriebsjahren. Danach erfolgt gegebenenfalls eine Anpassung der Gebühren.

 

 

Gemeinde Leutersdorf

 

Bekanntmachung über Widerspruchsrechte nach Bundesmeldegesetz (BMG)

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen

Gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der jeweils geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei der Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft

Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG) aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich - rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder, und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich - rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.

Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich- rechtlichen Religionsgesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder

Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über:

- Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad,

- Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag;

Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den

-        Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad

-        und derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnissen in Buchform) verwendet werden.

Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

Die Widersprüche gegen die in den Ziffern 1 - 4 genannten Datenübermittlungen können jederzeit bei der Gemeinde Leutersdorf, Einwohnermeldeamt, Zittauer Platz 1, 02794 Leutersdorf eingelegt werden.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Die Widersprüche gelten bis zu ihrem Widerruf.

Achtung: Übermittlungssperren bzw. Widersprüche gegen eine der oben genannten Datenübermittlungen, welche bereits im Melderegister eingetragen sind, bleiben bestehen! In solchen Fällen brauchen Sie nicht erneut zu widersprechen.

Leutersdorf, den 17.01.2025

Bianka Smykalla
Bürgermeisterin

Hinweis zu bedingten Sperrvermerken

Gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), in der derzeit geltenden Fassung, richtet die Meldebehörde unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in

           

1. Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder     behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,

2. Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder

3. Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.

Ihr Einwohnermeldeamt

Gemeinde Leutersdorf

 

Ortsübliche Bekanntgabe des Jahresabschlusses 2021 der Gemeinde Leutersdorf

 

Mit Beschluss- Nr. 10/03/25 stellte der Gemeinderat Leutersdorf den Jahresabschluss 2021 wie folgt fest:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Leutersdorf stellt die Jahresrechnung 2021 gemäß § 88b SächsGemO fest.

Die Jahresrechnung 2021 schließt mit folgendem Ergebnis:

  1. Ergebnisrechnung

      -ordentliche Erträge                                                                          6.001.244,63 €

      -ordentliche Aufwendungen                                                              5.626.399,47 €

ordentliches Ergebnis                                                                            374.845,16 €

      -außerordentliche Erträge                                                                     69.123,38 €

-außerordentliche Aufwendungen                                                               61.260,50 €

      Sonderergebnis                                                                                     7.862,88 €

            Gesamtergebnis                                                                          382.708,04 €

Der Überschuss des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von 374.845,16 € wurde in die Rücklage des ordentlichen Ergebnisses eingestellt. Der Überschuss im Sonderergebnis von 7.862,88 € wurde der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses zugeführt.

  1. Finanzrechnung

            -Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit                       5.505.297,06 €

            -Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit                      4.614.339,21 €

            Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit                 890.957,85 €

            Zahlungsmittelsaldo aus Investitionstätigkeit                              -1.143.851,42 €

            Zahlungsmittelsaldo aus Finanzierungstätigkeit                                         0,00 €

            Änderung des Zahlungsmittelbestandes                                   -252.893,57 €

            Endbestand an liquiden Mitteln                                               11.593.453,21 €

  1. Vermögensrechnung

            Aktiva/Passiva                                                         je                 42.757.133,54 €

            Umfang der Korrekturen in EB                                                             4.830,00 €

 

Die Mehr- oder Mindereinnahmen werden gebilligt; die über- bzw. außerplanmäßigen Ausgaben werden genehmigt.

Gleichzeitig wird dem/der BürgermeisterIn und der Verwaltung Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss mit Anlagen und Anhängen wird dauerhaft öffentlich ausgelegt.

Die Einsichtnahme in die Jahresrechnung erfolgt im Gemeindeamt Leutersdorf, Zittauer Platz 1, 02794 Leutersdorf, Zimmer 2.11-a, unabhängig von den üblichen Sprechzeiten.

 

 

Bianka Smykalla
Bürgermeisterin

 

Gemeinde Leutersdorf

Wahlbekanntmachung

1.      Am Sonntag, dem 23. Februar 2025 findet:

·        die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag


statt.

Die Wahlzeit dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2.      Die Gemeinde ist in folgende 3 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahl-bezirk Nr.

Abgrenzung des Wahlbezirks

Lage des Wahlraums

Barriere­frei

1

Leutersdorf

Poststraße, ab Zittauer Platz in Richtung Seifhennersdorf, Dörfel, Neuwalde, Josephsdorf und vom Ortsteil Spitzkunnersdorf Neuspitzkunnersdorf

Grundschule Leutersdorf, Speiseraum

Seifhennersdorfer Straße 2, Leutersdorf

Ja

2

Leutersdorf Ortsteil Hetzwalde, Oberdorf bis einschließlich Mittelstraße

Gemeindetreff, Sitzungszimmer

Sachsenstraße 24, Leutersdorf

Nein

3

Ortsteil Spitzkunnersdorf

(außer Neuspitzkunnersdorf) bis einschließlich Straße der Republik

Gemeindezentrum, Heimatzimmer

Hauptstraße 13 a, Ortsteil Spitzkunnersdorf

Ja

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13. Januar 2025 bis zum 2. Februar 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse am Wahltag (23. Februar 2025) um 16:00 Uhr, in der Gemeindeverwaltung Leutersdorf, Zittauer Platz 1, 02794 Leutersdorf, im Sitzungsraum 1
zusammen.

Wahl-bezirk Nr.

Abgrenzung des Wahlbezirks

Lage des Wahlraums

Barriere­frei

Briefwahl­bezirk für die Bundes-tagswahl

Gemeinde Leutersdorf

Gemeindeverwaltung Leutersdorf

Zittauer Platz 1, Leutersdorf

Ja

3.    Jede / jeder Wahlberechtigte kann – außer sie oder er besitzt einen Wahlschein – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung sowie einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

       Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a.      für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b.      für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung..

Die/der Wahlberechtigte gibt

ihre oder seine Erststimme in der Weise ab,

dass sie oder er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,.

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.    Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.    Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)    durch Briefwahl

teilnehmen.

       Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.    Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

       Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

       Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Leutersdorf, den 17. Januar 2025

  

Bianka Smykalla
Bürgermeisterin

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