Gemeinde Leutersdorf

Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Leutersdorf

Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) in jeweils aktuell gültiger Fassung, in Verbindung mit § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (KomBekVO) vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693) hat der Gemeinderat der Gemeinde Leutersdorf am 13.11.2023 beschlossen:

Inhaltsübersicht:

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Öffentliche Bekanntmachung

§ 3 Ersatzbekanntmachung

§ 4 Notbekanntmachung

§ 5 Vollzug der Bekanntmachung

§ 6 Sonstige Veröffentlichungen, Verbreitung des Amtsblattes

§ 7 Inkrafttreten

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Leutersdorf, soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Verordnung sind:

1. die Verkündung von Rechtsverordnungen,

2. die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und

3.sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Bekanntgaben.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift die ortsübliche Bekanntmachung oder ortsübliche Bekanntgabe vorgeschrieben ist, findet § 3 dieser Satzung Anwendung.

(4) Ortsübliche Bekanntmachungen nach dem BauGB erfolgen in der Form der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 2 dieser Satzung.

 

§ 2 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Leutersdorf erfolgen durch Abdruck im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Leutersdorf mit dem Titel „Gemeindeblatt“, herausgegeben von der Gemeinde Leutersdorf. Zusätzlich erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Leutersdorf im Internet auf der Homepage der Gemeinde Leutersdorf (www.leutersdorf.de) in der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekanntgemacht werden.

 

§ 3 Ersatzbekanntmachung

(1) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch öffentlich bekanntgemacht werden, dass

1. ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird,

2. sie – soweit in der öffentlichen Bekanntmachung keine andere Verwaltungsstelle bestimmt ist – in der Gemeindeverwaltung, Sachsenstraße 9 (nach dem Umzug der Gemeindeverwaltung Zittauer Platz 1) zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegt werden und

3.hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird.

(2) Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.

 

§ 4 Notbekanntmachung

Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung im Internet auf der Homepage der Gemeinde Leutersdorf (www.leutersdorf.de) in der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ als Notbekanntmachung durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

 

§ 5 Vollzug der Bekanntmachung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Amts- und Mitteilungsblattes der Gemeinde Leutersdorf vollzogen. Sind mehrere Bekanntmachungsformen bestimmt, ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die letzte Bekanntmachung vollzogen ist. Eine Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 vollzogen. Eine Notbekanntmachung ist mit ihrer Durchführung nach § 4 vollzogen.

(2) Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.

 

§ 6 Sonstige Veröffentlichungen, Verbreitung des Amtsblattes

(1) Die Bekanntgabe von Ort und Zeit der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates gemäß § 3 der Geschäftsordnung des Gemeinderates kann im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Leutersdorf erfolgen.

(2) Die Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates gemäß § 3 der Geschäftsordnung des Gemeinderates kann durch Aushang an den Verkündigungstafeln der Gemeinde Leutersdorf

a) an der Gemeindeverwaltung, Sachsenstraße 9 (nach Umzug der Gemeindeverwaltung Zittauer Platz 1),

b) und am Gemeindezentrum, Hauptstraße 13a

c) sowie im Internet auf der Homepage der Gemeinde Leutersdorf (www.leutersdorf.de) erfolgen.

Auf den Aushang und die Veröffentlichung im Internet ist bei der Bekanntgabe gemäß Absatz 1 hinzuweisen.

 

(3) Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Leutersdorf, deren öffentliche Bekanntmachung oder öffentliche Bekanntgabe nicht durch besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften vorgeschrieben ist, können im Internet auf der Homepage der Gemeinde Leutersdorf (leutersdorf.de) veröffentlicht werden. Im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Leutersdorf ist auf die Veröffentlichung hinzuweisen.

(4) Das Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Leutersdorf kann zusätzlich im Internet auf der Homepage der Gemeinde Leutersdorf (www.leutersdorf.de) in elektronischer Form zum Abruf bereitgestellt werden.

 

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Leutersdorf über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe der Gemeinde Leutersdorf vom 18. Dezember 1997 außer Kraft.

 

Leutersdorf, den 15.11.2023

Scholze
Bürgermeister

 

Hinweise:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  1. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  1. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  1. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Leutersdorf, den 15.11.2023

Scholze
Bürgermeister