Gemeinde Leutersdorf

Bekanntmachung der Gemeinderatswahl in der Gemeinde Leutersdorf am 9. Juni 2024

 

1.   des Wahltages

2.   der Zahl der zu wählenden Mitglieder,

3.   der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen,

4.   die Angabe, wo, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge eingereicht werden können,

5.   den Hinweis auf die Bestimmungen über Inhalt und Form von Wahlvorschlägen sowie die den Wahlvorschlägen beizufügenden Unterlagen und

6.   den Hinweis auf die Bestimmungen über erforderliche Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge unter Angabe, welche Wahlvorschläge Unterstützungsunterschriftenbenötigen, wie viele Unterstützungsunterschriften ein Wahlvorschlag benötigt sowie wo, ab wann, bis zu welchem Zeitpunkt und wie diese Unterschriften geleistet werden können.

7.   Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen

 

1. Die Gemeinderatswahlen in der Gemeinde Leutersdorf finden am Sonntag, dem 9. Juni 2024, statt. Gleichzeitig werden die Kreistagswahl im Landkreis Görlitz (verbundene Wahlen) und die Wahl zum Europäischen Parlament durchgeführt.

 

2. Zahl der zu wählenden Mitglieder

Die maßgebende Einwohnerzahl (Stand 31.12.2022 gemäß § 65 Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG)) beträgt 3 450 Einwohner.

Gemäß § 29 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) sind demnach 14 bis 18 Mitglieder für den Gemeinderat zu wählen.

Die Hauptsatzung der Gemeinde Leutersdorf bestimmt die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte mit 14.

 

3. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung – KomWO) ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl einzureichen.

Auf die Bestimmungen der §§ 6, 6 a, 6 b, 6 c, 6 d, 6 e, 7 und 48 des Kommunalwahlgesetzes und der §§ 1, 16, 17, 18 und 20 der Kommunalwahlordnung wird besonders hingewiesen.

 

4. Wahlvorschläge (Gemeinderatswahl)

(1) Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden. Jede Partei und jede Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

(2) Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl und müssen spätestens am 4. April 2024 (66. Tag vor der Wahl) bis 18:00 Uhr beim

Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses,

Gemeindeverwaltung Leutersdorf, Sachsenstraße 9,

eingereicht werden.

(3) Jeder Wahlvorschlag darf in Gemeinden mit einem Wahlkreis höchstens eineinhalbmal soviel Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind.

 

5. Inhalt und Form der Wahlvorschläge, beizufügende Unterlagen

(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 16 KomWO eingereicht werden. Er muss enthalten:

1.    als Bezeichnung des Wahlvorschlags den Namen der einreichenden Partei oder   Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder ein Kennwort, wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt,

2.    Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberinnen und Bewerber, bei ausländischen Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit,

3.    das Wahlgebiet

Die Namen der Bewerber müssen in der durch die Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählervereinigung durch geheime Wahl festgelegten Reihenfolge aufgeführt sein.

(2) Als Beruf der Bewerberin oder des Bewerbers ist derjenige anzugeben, der zurzeit als Hauptberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wurde.

(3) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen

1.    eine Erklärung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers nach dem Muster der Anlage 17 KomWO, dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat (§ 6a Abs. 2 KomWG) und dass sie oder er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist,

2.    für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihre oder seine Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 17, KomWO,

3.    beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung eine Ausfertigung der nach § 6c Abs. 7 KomWG anzufertigenden Niederschrift mit der erforderlichen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 19 KomWO und die Versicherung an Eides statt soll nach dem Muster der Anlage 20 KomWO, auch unmittelbar auf der Niederschrift, gefertigt werden,

4.    im Falle der Anwendung von § 6c Abs. 1 Satz 4 KomWG eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen,

5.    beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter mitgeteilt worden ist, zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation eine gültige Satzung,

6.    beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Wahlvorschlags eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihr oder sein Wahlrecht nach dem Muster der Anlage 21 KomWO,

7.    Wer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger) und sich um einen Sitz im Gemeinderat bewirbt, hat bis zum Ende der Einreichungsfrist gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zusätzlich an Eides statt zu versichern, dass er im Herkunftsmitgliedsstaat die Wählbarkeit nicht verloren hat. Sofern er nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit ist, hat er ferner an Eides statt zu versichern, seit wann er in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland seine Hauptwohnung hat; bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland sind deren Anschriften anzugeben.

(4) Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters (§ 6a Abs. 4 KomWG). Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen zu unterzeichnen, die an der Versammlung nach § 6c Abs. 2 KomWG teilgenommen haben.

Für die Einreichung des Wahlvorschlags einschließlich aller Anlagen ist die elektronische Form ausgeschlossen.

(5) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden (§ 6a Abs. 5 KomWG).

(6) Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben über Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei stimmberechtigte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Wahl erfolgt ist und den Bewerbern die Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen (§ 6c Abs. 7 KomWG).

(7) Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unterschriften nach § 6a Abs. 4 KomWG für jeden der beteiligten Wahlvorschlagsträger. Die Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlages haben unabhängig voneinander jeder ein Aufstellungsverfahren nach § 6c KomWG durchzuführen.

 

6. Unterstützungsunterschriften

(1) Jeder Wahlvorschlag muss in Gemeinden mit mehr als 2000 und bis zu 5000 Einwohnern von 40, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlages, Wahlberechtigten der Gemeinde, die keine Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften).

(2) Die Wahlberechtigten haben ihre Unterstützungsunterschrift, nach Einreichung des Wahlvorschlages, während der üblichen Öffnungszeiten, bei der Gemeindeverwaltung Leutersdorf (Einwohnermeldeamt, Zimmer 3), Sachsenstraße 9, 02794 Leutersdorf, zu leisten. Am Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen (04. April 2024) ist die Unterzeichnung bis 18:00 Uhr möglich. Für die Leistung der Unterstützungsunterschrift ist die elektronische Form ausgeschlossen. Hat eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter entgegen § 6b Absatz 4 des KomWG für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle ihre oder seine Unterschriften ungültig. Die oder der Wahlberechtigte kann eine von ihr oder ihm geleistete Unterstützungsunterschrift nicht zurücknehmen. Die Wahlberechtigten haben sich auf Verlangen auszuweisen. Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustandes gehindert sind, die Gemeindeverwaltung aufzusuchen, können die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Gemeindeverwaltung ersetzen.

(3) Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags

1.    im Sächsischen Landtag vertreten ist oder

2.    seit der letzten Wahl im Gemeinderat der Gemeinde vertreten ist oder im Gemeinderat einer an einer Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung beteiligten früheren Gemeinde im Wahlgebiet zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mandate vertreten war,

bedarf abweichend von § 6 b Abs. 1 und 2 KomWG keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören oder zum Zeitpunkt der Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung angehört haben, unterschrieben ist.

(4) Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.

 

7. Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen

Indem die Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur Sächsischen Kommunalwahlordnung) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur Sächsischen Kommunalwahlordnung) und – soweit sie Bürgerinnen/Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, der Wahlbewerberin/dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter

https://www.datenschutz.sachsen.de/informationspflichten-4155.html

auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG).

 

Hinweis

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

 

Leutersdorf, den 12. Januar 2024

 

Scholze
Bürgermeister

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