Wahlbekanntmachung Gemeinderat 2024
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Gemeinde Leutersdorf
Wahlbekanntmachung
1. Am Sonntag, dem 9. Juni 2024 finden gleichzeitig – und in denselben Wahlräumen – statt:
- die Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland,
- die Kommunalwahl (Kreistagswahl und Gemeinderatswahl)
Die Wahlzeit dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in folgende 3 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahl-bezirk Nr. |
Abgrenzung des Wahlbezirks |
Lage des Wahlraums |
Barrierefrei |
1 |
Leutersdorf Poststraße, ab Zittauer Platz in Richtung Seifhennersdorf, Dörfel, Neuwalde, Josephsdorf und vom Ortsteil Spitzkunnersdorf Neuspitzkunnersdorf |
Grundschule Leutersdorf, Speiseraum Seifhennersdorfer Straße 2, Leutersdorf |
Ja |
2 |
Leutersdorf Ortsteil Hetzwalde, Oberdorf bis einschließlich Mittelstraße |
Gemeindetreff, Sitzungszimmer Sachsenstraße 24, Leutersdorf |
Nein
|
3 |
Ortsteil Spitzkunnersdorf (außer Neuspitzkunnersdorf) bis einschließlich Straße der Republik |
Gemeindezentrum, Heimatzimmer Hauptstraße 13 a, Ortsteil Spitzkunnersdorf |
Ja |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 29. April 2024 bis zum 19. Mai 2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann.
Die Gemeinde hat für die Wahl zum Europäischen Parlament und die Kommunalwahl einen Briefwahlbezirk eingerichtet. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament und der Kommunalwahl am Wahltag um 15:00 Uhr, in der Turnhalle Leutersdorf,
Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße 24, 02794 Leutersdorf, zusammen.
Wahl-bezirk Nr. |
Abgrenzung des Wahlbezirks |
Lage des Wahlraums |
Barrierefrei |
Briefwahlbezirk |
Gemeinde Leutersdorf |
Turnhalle Leutersdorf Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße 24, Leutersdorf |
Nein
|
3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
- Die Stimmzettel für die Europawahl sind aus weißem oder weißlichem Papier,
- die Stimmzettel für die Gemeinderatswahl sind von hellblauer Farbe und
- die Stimmzettel für die Kreistagswahl sind von hellgrüner Farbe.
Der/die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten und dem Wähler bei Betreten des Wahlraumes ausgehändigt.
4 A Bei der Wahl zum Europäischen Parlament
Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen/Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die/der Wahlberechtigte gibt ihre/seine Stimme in der Weise ab,
dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
4 B Bei der Gemeinderatswahl oder der Kreistagswahl
Jede Wählerin/Jeder Wähler hat drei Stimmen.
Der Stimmzettel enthält unter fortlaufender Nummer
a) die für den Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung und in der gemäß § 19 Abs. 5 und 6 KomWO bestimmten Reihenfolge,
b) die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und bei der Kreistagswahl auch Postleitzahl und Wohnort entsprechend der nach § 20 Abs. 1 KomWO bekanntgemachten Anschrift in der zugelassenen Reihenfolge.
5. Bei der Kreistagswahl und bei der Gemeinderatswahl findet Verhältniswahl statt:
- Es können nur Bewerberinnen/Bewerber gewählt werden, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind.
- Die/der Wahlberechtigte kann ihre/seine Stimme Bewerberinnen/Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (Panaschieren) oder einer Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (Kumulieren).
- Die Stimmen werden abgegeben, indem die/der Wahlberechtigte auf dem Stimmzettel die Bewerberin/den Bewerber bzw. die Bewerberinnen/Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet.
6. Jede Wählerin/Jeder Wähler kann – außer sie/er besitzt einen Wahlschein – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis oder Reisepass, mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten.
7. Wer einen Wahlschein hat, kann durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlgebietes in seiner Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. Gilt der Wahlschein für mehrere gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen kann die persönliche Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des jeweils kleinsten Wahlgebiets erfolgen.
Für die Europawahl gilt:
Wählerinnen/Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
8. Wer durch Briefwahl wählen will, muss bei der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden.
9. Jede/jeder Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Bei der Europawahl gilt dies auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 Europawahlgesetz). Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Abs. 4 Europawahlgesetz).
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die/der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Abs. 4a Europawahlgesetz, § 3 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz). Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar
(§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).
10. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Leutersdorf, den 16. Mai 2024
Scholze
Bürgermeister