Gemeinde Leutersdorf

 

Bekanntmachung
der Gemeinde Leutersdorf über das Recht auf Einsicht in das
Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum 8. Sächsischen Landtag
und zur Kommunalwahl (Bürgermeisterwahl)
in der Gemeinde Leutersdorf am 1. September 2024

Die Wahl zum 8. Sächsischen Landtag und die Kommunalwahl (Bürgermeisterwahl) sind organisatorisch miteinander verbunden und finden am gleichen Tage statt. Es wird ein einheitliches Wählerverzeichnis für die jeweiligen Wahlbezirke erstellt.

 

1.   Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum 8. Sächsischen Landtag und zur Kommunalwahl der Wahlbezirke der Gemeinde Leutersdorf wird in der Zeit vom 12. bis zum 16. August während der allgemeinen Öffnungszeiten an Werktagen für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede bzw. jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie bzw. er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Innerhalb der Frist zur Einsichtnahme sind die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte und das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht und die / der Wahlberechtigte Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben kann. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Innerhalb der Einsichtsfrist kann die oder der Wahlberechtigte von der Gemeinde einen Auszug aus dem Wählerverzeichnis über die zu ihrer oder seiner Person eingetragenen Daten verlangen. Jede und jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.

Die Einsichtnahme ist im Zimmer 3 (Einwohnermeldeamt) der Gemeindeverwaltung Leutersdorf, Sachsenstraße 9, 02794 Leutersdorf, möglich. Der Ort der Einsichtnahme ist nicht barrierefrei. Die allgemeinen Öffnungszeiten sind:

            Dienstag           von 9:00 bis 11:30 und 13:00 bis 17:30 Uhr
            Donnerstag       von 9:00 bis 11:30 und 13:00 bis 15:30 Uhr
            Freitag              von 9:00 bis 11:30 Uhr  

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches nur von einer oder einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden darf.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Sächsischen Landtag / Kommunalwahl eingetragen ist oder einen Wahlschein für diese Wahlen hat.

 

2.   Einsprüche gegen die Richtigkeit / Beantragung der Berichtigung des Wählerverzeichnisses

 Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 12. bis zum 16. August 2024, spätestens am 16. August 2024 bis 11:30 Uhr, innerhalb der unter Punkt 1 genannten Öffnungszeiten, bei der Gemeindebehörde

Gemeindeverwaltung Leutersdorf, Zimmer 3, Einwohnermeldeamt,
Sachsenstraße 9, 02794 Leutersdorf

Einspruch einlegen bzw. einen Antrag auf Berichtigung stellen.

Der Einspruch / Antrag auf Berichtigung kann schriftlich bei der Gemeinde Leutersdorf, Sachsenstraße 9, 02794 Leutersdorf, oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt / gestellt werden.

Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, haben Antragstellerinnen und Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

Für das Einspruchs- bzw. Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung des Freistaates Sachsen bzw. die Bestimmungen des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz – SächsWahlG) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO).

 

3. Wahlbenachrichtigungen

 Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 11. August 2024 eine verbundene Wahlbenachrichtigung für die Wahl zum Sächsischen Landtag und zur Kommunalwahl.

Die Benachrichtigungen enthalten auf der Rückseite einen Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Wahl zum Sächsischen Landtag und eines Wahlscheins für die Kommunalwahl.

In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume wird in der Wahlbekanntmachung veröffentlicht.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen bzw. die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn sie oder er nicht Gefahr laufen will, dass sie oder er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Die Kommunalwahl und die Wahl zum Sächsischen Landtag finden gleichzeitig statt. Wahlberechtigte, die bei der Kommunalwahl und bei der Wahl zum Sächsischen Landtag durch Briefwahl wählen wollen, müssen jeweils gesonderte Wahlbriefe absenden.

 

4. Wahl mit Wahlscheinen

4.1        Wer einen Wahlschein für die Wahl zum Sächsischen Landtag hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum seines Wahlkreises

            oder

            durch Briefwahl teilnehmen.

 

4.2      Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahl hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des jeweils kleinsten Wahlgebietes für das sie oder er die Wahlberechtigung besitzt und, wenn dieses Gebiet in Wahlkreise eingeteilt ist, des für sie bzw. ihn zuständigen Wahlkreises,

            oder

            durch Briefwahl teilnehmen.

 

5. Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines

 5.1        Einen Wahlschein für die Wahl zum Sächsischen Landtag erhält auf Antrag

5.1.1     in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

5.1.2     nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

a)
wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das

Wählerverzeichnis nach § 16 Abs. 1 der Landeswahlordnung (bis zum 11. August 2024)

oder die Einspruchstrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung (bis zum 16. August 2024) versäumt haben,

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 16 Abs. 1 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung entstanden ist,

c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.

 

5.2        Einen Wahlschein für die Kommunalwahl erhält auf Antrag

5.2.1       in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte

5.2.2     nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte

a)   wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt haben, rechtzeitig bis zum 16. August 2024 die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen (§ 4 Abs. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes),

b)   wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme (16. August 2024) entstanden ist oder

c)   wenn ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.

 

5.3 Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 30. August 2024, 16:00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung Leutersdorf, Zimmer 3, Einwohnermeldeamt, Sachsenstraße 9, 02794 Leutersdorf mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. In dem Antrag sind die Anschrift des Wahlberechtigten und sein Geburtsdatum oder die laufende Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis geführt wird, anzugeben.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

 Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

 Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.1.2 Buchstaben a) bis c) oder unter 5.2.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

Wer bei der Wahl zum Sächsischen Landtag den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Wer bei der Kommunalwahl den Antrag für einen anderen, ausgenommen, sie oder er ist als Hilfsperson eines Wahlberechtigten mit Behinderungen tätig, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

6.    Briefwahl

6.1.1     - für die Wahl zum Sächsischen Landtag:

            Mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte

·       einen amtlichen weißen oder weißlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

·       einen amtlichen grünen Wahlumschlag,

·       einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag und

·       ein Merkblatt für die Briefwahl

 

6.1.2  - für die Kommunalwahl:

      Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

·         einen amtlichen gelben Stimmzettel für die Wahl zum Bürgermeister,

·         einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag mit dem Aufdruck Kommunalwahlen,

·         einen amtlichen grünen Wahlbriefumschlag, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist und

·         die Hinweise (Merkblatt) für Briefwähler

     

6.2       Holt die oder der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so kann sie oder er die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens

für die Wahl zum Sächsischen Landtag:

                  am Wahltage bis 16:00 Uhr

für die Kommunalwahl (Bürgermeisterwahl):

                  am Wahltage bis 18:00 Uhr

eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.

 

6.3     Wer durch Briefwahl wählt:

1.       kennzeichnet persönlich den/die jeweiligen Stimmzettel,

2.       legt ihn/sie für die Landtagswahl in den amtlichen grünen Wahlumschlag und für die Kommunalwahl in den amtlichen gelben Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,

3.       unterzeichnet die entsprechenden Versicherungen an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Datums der Unterzeichnung,

4.       steckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag/Stimmzettelumschläge und den betreffenden Wahlschein in den jeweiligen amtlichen Wahlbriefumschlag

Landtagswahl: gelben Wahlbriefumschlag

Kommunalwahl: grüner Wahlbriefumschlag,

5.    verschließt die Wahlbriefumschläge,

6.    übersendet die Wahlbriefe rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlag angegebenen Stellen; der Wahlbrief kann bei diesen Stellen auch abgegeben werden.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Bedient sich die Wählerin bzw. der Wähler einer Hilfsperson, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherungen an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin bzw. des Wählers gekennzeichnet hat. Nähere Hinweise zur Briefwahl sind den Merkblättern für die Briefwahl, die mit den Briefwahlunterlagen übersandt werden, zu entnehmen.

7.    Besonderer Hinweis

Für Beantragung von Wahlscheinen auf elektronischem Übermittlungsweg wird ein entsprechender Link auf der Homepage der Gemeinde Leutersdorf (www.leutersdorf.de/buergerservice) eingerichtet.

Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Wahl zum Sächsischen Landtag und die Kommunalwahl (Bürgermeisterwahl) am gleichen Tage stattfinden, die/der Wähler/in, die bei der Kommunalwahl und bei der Landtagswahl durch Briefwahl wählen, zwei Wahlbriefe, in die jeweils der verschlossene Stimmzettelumschlag/Wahlumschlag eingelegt wird, absenden müssen, und zwar so rechtzeitig, dass die Wahlbriefe an der auf dem Wahlbrief angegebene Stelle, am 1. September 2024 bis spätestens zu der unter 6.2 genannten Uhrzeit, eingehen.
Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Wahlbriefen angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

8.         Informationen zum Datenschutz

            Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über die für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten:

1.         a) Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 16 und 19 der Landeswahlordnung sowie i. V. m. §§ 4, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und § 9 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

            b) Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 17 Abs. 2 Sächsisches Wahlgesetz, §§ 22 bis 24 Landeswahlordnung sowie i. V. m. §§ 5 Abs. 1, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und den §§ 12 und 13 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

            c) Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt oder eine Erklärung als bevollmächtigte Person abgegeben, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. mit § 23 Abs. 1 Satz 6, § 24 Abs. 6 Landeswahlordnung sowie i. V. m. §§ 5 Abs. 1, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und den § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 4 und 6 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

            d) Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 24 Abs. 7 Landeswahlordnung, § 14 Abs. 8 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 24 Abs. 8 Satz 1 Landeswahlordnung, § 14 Abs. 11 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 24 Abs. 6 Satz 4 Landeswahlordnung, § 14 Abs. 4 Satz 5 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

2.         Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an einen Bevollmächtigten ist ohne die Angaben nicht möglich.

3.         Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Gemeinde. Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind:

           Ferris Datenschutz Consulting
UG (haftungsbeschränkt)
Heinrich-Schmidt-Str. 1
04347 Leipzig

4.         Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten für die Landtagswahl der Kreiswahlleiter

                  Landratsamt Görlitz
       Kreiswahlleiter
       Bahnhofstraße 24
       02826 Görlitz,

            für die Kommunalwahl das Landratsamt Görlitz

                  Landratsamt Görlitz
       Rechts- und Kommunalamt
       Bahnhofstraße 24
       02826 Görlitz

            als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Im Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

5.         Die Frist für die Speicherung der im Zusammenhang mit der Führung des Wählerverzeichnisses, der Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, des Verzeichnisses über für ungültig erklärte Wahlscheine und des Verzeichnisses über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine verarbeiteten personenbezogenen Daten richtet sich nach § 78 Abs. 3 Landeswahlordnung beziehungsweise § 62 Abs. 2 Sächsische Kommunalwahlordnung. Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl beziehungsweise nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zu vernichten, soweit nicht

·                     der Landeswahlleiter / die Landeswahlleiterin mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet,

·                     die Entscheidung über die Gültigkeit der Kommunalwahl noch angefochten ist oder

·                     sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

 

6.         Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:

·         Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)

·         Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)

·         Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)

·         Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)

            Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 17 Absatz 1 Sächsisches Wahlgesetz in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 Landeswahlordnung; §§ 4 Abs. 2, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 8 Abs. 2 und 3 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 19 Landeswahlordnung; §§ 4 Abs. 3 und 4, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 9 Abs. 1 der Sächsischen Kommunalwahlordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 5).

 

7.         Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (Postanschrift:

                  Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte,
       Postfach 11 01 32,
       01330 Dresden;
       E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! )

           richten.

 

Leutersdorf, den 14. Juni 2024

Ramona Reichel
Stellvertreterin gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO