Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Leutersdorf (2024)
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Gemeinde Leutersdorf
Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Leutersdorf
Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) in jeweils aktuell gültiger Fassung, in Verbindung mit § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (KomBekVO) vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693) hat der Gemeinderat der Gemeinde Leutersdorf am 22.04.2024 beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung regelt öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Leutersdorf, soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Verordnung sind:
1. die Verkündung von Rechtsverordnungen,
2. die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und
3. sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Bekanntgaben.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift für Angelegenheiten der Gemeinde die ortsübliche Bekanntmachung oder ortsübliche Bekanntgabe vorgeschrieben ist, findet § 2 dieser Satzung Anwendung.
§ 2 Öffentliche Bekanntmachung
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Leutersdorf erfolgen durch Abdruck im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Leutersdorf mit dem Titel „Gemeindeblatt“, herausgegeben von der Gemeinde Leutersdorf. Zusätzlich erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Leutersdorf im Internet auf der Homepage der Gemeinde Leutersdorf (www.leutersdorf.de) unter der Rubrik „Aktuelles / Öffentliche Bekanntmachungen“.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekanntgemacht werden.
§ 3 Ersatzbekanntmachung
(1) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, werden sie dadurch öffentlich bekanntgemacht, dass
1. ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben ist,
2. sie – soweit in der öffentlichen Bekanntmachung keine andere Verwaltungsstelle bestimmt ist – am Sitz der Gemeindeverwaltung Leutersdorf zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegt wird und
3. hierauf bei der öffentlichen Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen ist.
(2) Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend, wenn nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgegeben ist.
§ 4 Notbekanntmachung
Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im Internet auf der Homepage der Gemeinde Leutersdorf (www.leutersdorf.de) unter der Rubrik „Aktuelles / Öffentliche Bekanntmachungen“ als Notbekanntmachung. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
§ 5 Vollzug der Bekanntmachung
(1) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Amts- und Mitteilungsblattes der Gemeinde Leutersdorf vollzogen. Eine Notbekanntmachung ist mit ihrer Durchführung nach § 4 vollzogen.
(2) Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.
§ 6 Sonstige Veröffentlichungen, Verbreitung des Amtsblattes
(1) Die Bekanntgabe von Ort und Zeit der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates gemäß § 36 Sächsische Gemeindeordnung erfolgt im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Leutersdorf.
(2) Die Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates gemäß § 36 Sächsische Gemeindeordnung erfolgt durch Aushang an den Verkündigungstafeln der Gemeinde Leutersdorf sowie im Internet auf der Homepage der Gemeinde Leutersdorf (www.leutersdorf.de) unter der Rubrik „Gemeinde / Gemeinderat / Ratsinformationen“.
Auf den Aushang und die Veröffentlichung im Internet ist bei der Bekanntgabe gemäß Absatz 1 hinzuweisen.
(3) Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Leutersdorf, deren öffentliche Bekanntmachung oder öffentliche Bekanntgabe nicht durch besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften vorgeschrieben ist, werden im Internet auf der Homepage der Gemeinde Leutersdorf (www.leutersdorf.de) unter der Rubrik „Gemeinde / Gemeinderat / Ratsinformationen“ veröffentlicht. Im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Leutersdorf ist auf die Veröffentlichung hinzuweisen.
(4) Das Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Leutersdorf wird zusätzlich im Internet auf der Homepage der Gemeinde Leutersdorf (www.leutersdorf.de) unter der Rubrik „Aktuelles / Gemeindeblatt“ in elektronischer Form zum Abruf bereitgestellt.
(5) Standorte der Verkündigungstafeln (Amtstafeln) der Gemeinde Leutersdorf befinden sich
bis zum 7. April 2025
a) Sachsenstraße 9, Parkplatz,
b) Hauptstraße 13 a, vor dem Gemeindezentrum
vom 7. April 2025 bis zum 28. April 2025
a) Zittauer Platz 1, an der Gemeindeverwaltung,
b) Sachsenstraße 9, Parkplatz,
c) Hauptstraße 13 a, vor dem Gemeindezentrum
ab dem 28. April 2025
a) Zittauer Platz 1, an der Gemeindeverwaltung,
b) Hauptstraße 13 a, vor dem Gemeindezentrum
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Leutersdorf über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe der Gemeinde Leutersdorf vom 15. November 2023 außer Kraft.
Leutersdorf, den 24.04.2024
Scholze
Bürgermeister
Hinweise:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Leutersdorf, den 24.04.2024
Scholze
Bürgermeister