Gemeinde Leutersdorf

 Wasserwehrsatzung der Gemeinde Leutersdorf

Aufgrund von § 85 Abs. 1 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist und der §§ 4 Abs. 1 S. 2, 10 Abs. 4 und 124 Absatz 1 Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Leutersdorf mit Beschluss vom 27. Mai 2024 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1 Geltungsbereich

(1)   Die Gemeinde Leutersdorf richtet einen Wasserwehrdienst ein.

(2)   Wasserwehr im Sinne dieser Satzung schließt alle Maßnahmen ein, zu denen die Gemeinde nach § 84 SächsWG verpflichtet ist. Dazu gehört auch die Teilnahme am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen (HWNAVO) vom 29. September 2015 (SächsGVBl. S. 615) in Verbindung mit dem Zustellplan für Hochwassernachrichten (Soll-Zustellungsplan) des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie für das Flussgebiet Lausitzer Neiße und ihre Nebenflüsse in der jeweils gültigen Fassung.

(3)   Maßnahmen der Wasserwehr sind geboten, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.

(4)   In dieser Satzung wird der besseren Lesbarkeit halber nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist selbstverständlich immer mit eingeschlossen.

 

§ 2 Organisation des Wasserwehrdienstes

(1)     Der Bürgermeister kann aus den Reihen der Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung oder den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr einen Verantwortlichen der Wasserwehr und einen stellvertretenden Verantwortlichen für die Wasserwehr für die Dauer von 5 Jahren Berufen. Die Berufenen übernehmen die Aufgaben des Bürgermeisters beim Wasserwehrdienst in seinem Auftrag. Die Berufung endet mit dem Ausscheiden aus dem jeweiligen Dienstverhältnis, der Abberufung oder mit der Übernahme der Aufgaben durch einen Nachfolger.

(2)     Zur Sicherstellung des Wasserwehrdienstes können Personen freiwillig in der Wasserwehr mitwirken (Helfer der Wasserwehr). Sie sind ehrenamtlich im Auftrag der Gemeinde tätig. Sie sollen regelmäßig an den mindestens zweimal jährlich stattfinden Ausbildungen der Wasserwehr teilnehmen. Die Ausbildungsmaßnahmen sind Bestandteil des Wasserwehrdienstes. Ein Rechtsanspruch auf Mitwirkung als Helfer der Wasserwehr besteht nicht.

 

§ 3 Aufgaben des Wasserwehrdienstes

(1)  Die Gemeinde trifft zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und Eisgang die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen (Wasserwehrdienst). Sie hält Einsatzkräfte und technische Mittel (insbesondere Hochwasser-Materiallager) bereit, klärt die Bevölkerung über Hochwassergefahren auf und warnt entsprechend des festgelegten Zustellungsplans.

(2)   Der operative Wasserwehrdienst beginnt mit Herausgabe der Warnungen des Deutschen Wetterdienstes gemäß Anlage 1 bei sich einstellenden oder absehbaren Gefahrenlagen durch ergiebige Niederschläge oder Schneeschmelze in deren Folge mit wild abfließenden Wasser und/oder Hochwassersituationen an den Gewässern zu rechnen ist oder einem tatsächlich eingetretenen Ereignis. Mit Beginn des Wasserwehrdienstes prüft der Bürgermeister die Lage unter Einbeziehung der im Internet verfügbaren Informationen.

(3)   Die Alarmstufen werden durch den Bürgermeister operativ und situationsabhängig festgelegt. Folgende Maßnahmen und Handlungen sind durchzuführen:

a)     Alarmstufe 1 – Meldedienst (Wetterbeobachtung)

·         Die Helfer der Wasserwehr und die Führungskräfte der Feuerwehr überprüfen die eigenen Schutzmaßnahmen und Vorbereitungsstand aus den individuellen Vereinbarungen zur Nachbarschaftshilfe.

·         Helfer der Wasserwehr übermitteln ihren Status der Einsatzbereitschaft.

b)    Alarmstufe 2 – Kontrolldienst (Das Starkregenereignis könnte eintreten)

·         Helfer der Wasserwehr führen eigene Schutzmaßnahmen und/oder individuell vereinbarte Maßnahmen der Nachbarschaftshilfe durch.

·         Helfer der Wasserwehr, welche als Gewässerbeobachter eingesetzt sind, übermitteln die jeweiligen Wasserstände nach Absprache und beim Erreichen von 75 v.H. des Querschnitts des Gewässers.

·         Durch die Freiwillige Feuerwehr erfolgt die Einrichtung der gemeindlichen Befehlsstelle im Gerätehaus Leutersdorf.

·         Die Ausrufung der Alarmstufe 2 wird im BIWAPP veröffentlicht.

c)     Alarmstufe 3 – Wachdienst (Das Starkregenereignis ist eingetreten)

·         Helfer der Wasserwehr, welche als Gewässerbeobachter eingesetzt sind, übermitteln die jeweiligen Wasserstände selbständig aller 15 Minuten und bei aufgetretenen Störungen.

·         Die übrigen Helfer der Wasserwehr begeben sich zu den Gerätehäusern der Ortsfeuerwehren Leutersdorf oder Spitzkunnersdorf und übernehmen dort weitere Aufgaben in Absprache mit den / im Auftrag der jeweiligen Feuerwehren.

·         Durch die Führungskräfte der Ortsfeuerwehren erfolgt die Alarmierung/Benachrichtigung der Feuerwehrangehörigen der Aktiven Abteilungen und weiterer Feuerwehrangehöriger.

·         Die Ortsfeuerwehren gewährleisten die ständige personelle Besetzung der Gerätehäuser.

d)    Alarmstufe 4 – Aktive Gefahrenabwehr (Ein Gewässer ist über die Ufer getreten)

·         Die Helfer der Wasserwehr führen eigene Maßnahmen durch oder finden sich nach Rücksprache in den Gerätehäusern der Ortsfeuerwehren ein.

·         Die Helfer der Wasserwehr wirken aktiv an der Schadensminimierung oder Beseitigung in Zusammenarbeit mit und im Auftrag der Feuerwehr mit.

·         Die Führungskräfte der Feuerwehr leiten die Helfer der Wasserwehr an und übertragen ihnen Aufgaben.

·         Der Verantwortliche für die Wasserwehr übernimmt die Einsatzleitung und fordert bei Bedarf weitere Kräfte und Mittel zur aktiven Hochwasserabwehr nach.

e)     Nachher

·         Der Verantwortliche für die Wasserwehr stellt die Beendigung des Wasserwehrdienstes fest und hebt die Alarmstufen auf

·         Veröffentlichung der Aufhebung der Alarmstufen im BIWAPP

(4)   Der Bürgermeister hat für die Alarmierung und den Einsatz Alarmierungsunterlagen gemäß § 3 Abs. 7 Nummer 1 HWNAVO zu erstellen. Die Alarmierungsunterlagen enthalten u.a. den Hochwasseralarm- und Einsatzplan sowie besonders betroffene Dritte. Die Alarmierungsunterlagen sind öffentlich bekannt zu machen, soweit datenschutzrechtliche Belange nicht entgegenstehen. Die Alarmierungsunterlagen sind regelmäßig fortzuschreiben. Die Fortschreibung ist den in dem Hochwasseralarm- und Einsatzplan genannten Personen bekannt zu geben.

(5)   Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung und Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die im Einsatzfall Aufgaben des Wasserwehrdienstes wahrnehmen, nehmen an Fortbildungsmaßnahmen und an Übungen teil.

 

§ 4 Zuständigkeit

(1)   Zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und Eisgang im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus und bestimmt den Leiter des Einsatzes. Er kann diese Aufgabe auf einen Dritten übertragen. Über eingeleitete Maßnahmen wird die untere Wasserbehörde umgehend informiert. Erkenntnisse über extreme Gefährdungen, insbesondere Verklausungen, Eisbildung und Eisaufbruch, welche bei der Gefahrenabwehr gewonnen werden, sind an  die untere Wasserbehörde zu übermitteln.

(2)   Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen der Wasserwehr am Einsatzort.

 

§ 5 Verfahren zur Aufstellung des Wasserwehrdienstes

(1)   Der Bürgermeister kann zu Maßnahmen der Wasserwehr heranziehen:

a)   die Freiwillige Feuerwehr 

b)   Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung,

c)   freiwillige Helfer der Wasserwehr

und bei der Erfüllung vordringlicher Aufgaben in Notfällen, wenn die eigenen Mittel der Gemeinde hierfür nicht ausreichen

d) die Einwohner und

e) die Grundstücksbesitzer und Gewerbetreibenden gemäß § 10 Abs. 4 SächsGemO

Bei der Auswahl der in Absatz 1 Buchstabe b) bis e) genannten Personen orientiert er sich an der zur Gefahrenabwehr voraussichtlich erforderlichen Personalstärke des Wasserwehrdienstes. Die vom Hochwasser direkt Betroffenen sollen vorrangig herangezogen werden.

Die Herangezogenen bilden die Wasserwehr.

(2)   Die zur Dienstleistung im Wasserwehrdienst heranzuziehenden Personen nach Absatz 1 Buchst. d) und e) sollen einen Bescheid des Bürgermeisters erhalten, der folgendes enthalten muss:

a) Beginn und Ende der Dienstpflicht,
b) Art der Dienstpflicht i.S.d. § 6 Abs. 1
c) Versammlungsort im Falle der Alarmierung,
d) die während des Dienstes in der Wasserwehr zu beachtenden Pflichten.

Der Bescheid sollte für sofort vollziehbar erklärt werden und außerdem eine Belehrung über die Folge von Zuwiderhandlungen gegen die Satzung und den Heranziehungsbescheid sowie eine Rechts­behelfsbelehrung enthalten.

(3)   Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer jünger als 16 Jahre ist oder wer durch sie eine unzumutbare gesundheitliche Schädigung befürchten oder übergeordnete Pflichten verletzen müsste. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen zur Hilfeleistung nur außerhalb der Gefahrenzone herangezogen werden.

(4)   Handlungen der nach Absatz 1 zu Maßnahmen der Wasserwehr Herangezogenen oder von Personen, die mit Einverständnis der Gemeinde unaufgefordert Hilfe leisten, werden der Gemeinde zugerechnet. Die Hilfe leistenden Personen unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Einsatzes der Weisungsbefugnis des Bürgermeisters oder der von ihm beauftragten Personen (§ 85 Abs. 2 SächsWG).

 

§ 6 Heranziehung / sonstige Befugnisse

(1)  Die nach § 5 Abs. 1 Buchst. d) und e) herangezogenen Personen können verpflichtet werden, mitzuarbeiten (Handdienste) und/oder Transportleistungen (Spanndienste) zu erbringen. Eine Stellvertretung ist zulässig. Bei Handdiensten kann das Mitbringen von geeigneten Geräten, bei Spanndiensten das Bereitstellen von geeigneten Fahrzeugen und Treibstoffen verlangt werden.

(2)  Für die Inanspruchnahme der Fahrzeuge, Transportmittel und Gerätschaften leistet die Gemeinde den Eigentümern und Besitzern auf Antrag Entschädigung.

(3)  Die nach § 5 Abs. 1 Buchst. d) und e) Herangezogenen können beantragen, ihre Pflichten (Hand- und / oder Spanndienste) gegen Zahlung eines angemessenen Geldbetrages abzulösen. Die Gemeindeverwaltung kann die Ablösung in Geld zurückweisen, wenn die Mitwirkung auf keine andere Weise, auch nicht durch bezahlte Arbeitskräfte, erbracht werden kann. Die Höhe der Ablöse richtet sich nach den zu erwartenden Ausfallkosten, die die Gemeinde hätte, wenn die festgesetzten Verpflichtungen durch bezahlte Arbeitskräfte oder Transportunternehmen erfüllt werden müssten.

(4)   Die Vollstreckung der Heranziehung zu den Pflichten nach Absatz 1 richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2024 (SächsGVBl. S. 396)

(5)   Für Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen, die durch Maßnahmen der Wasserwehr verursacht wurden, leistet die Gemeinde eine angemessene Entschädigung, soweit der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die Gemeinde haftet nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht worden ist, die zum Schutz der Person, der Hausgenossen oder des Vermögens der Geschädigten getroffen worden sind. Ein entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.

(6)   Wer ein Hochwasserereignis bemerkt, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die Gemeindeverwaltung zu benachrichtigen.

(7)   Rechtsansprüche auf Leistungen der Wasserwehr bestehen nicht.

 

§ 7 Hochwassernachrichten- und Alarmdienst

(1)   Mit Beginn des Wasserwehrdienstes informiert sich die Gemeindeverwaltung fortlaufend aus allen ihr zugänglichen Quellen über die Entwicklung der Hochwassergefahren.

(2)   Die Gemeindeverwaltung unterrichtet unverzüglich die Öffentlichkeit im betroffenen Gemeindegebiet über die Hochwassergefahr, insbesondere die Besitzer oder Eigentümer gefährdeter Grundstücke, Gebäude und Anlagen, die Betreiber von Baustellen und die Einrichtungen, die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind, (§ 5 Absatz 8 Nr. 2 Satz 1 HWNAV).

(3)  Die Unterrichtung erfolgt auf der Grundlage eines mit der unteren Wasserbehörde abgestimmten Zustellungsplans.

 

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1)  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei einer Heranziehung nach § 5 seiner Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt;

(2)  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 50.000 € geahndet werden.

(3)  Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, sind die Gemeinden.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserwehrsatzung der Gemeinde Leutersdorf vom 28.11.2017 außer Kraft.

 

Leutersdorf, den 28. Mai 2024

Scholze
Bürgermeister

 

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.   die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.   Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.   der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO  wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.   vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

      a)   die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

      b)   die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Leutersdorf, den 28. Mai 2024

Scholze
Bürgermeister

 

Anlage 1
zu § 3 Absatz 2 der Wasserwehrsatzung der Gemeinde Leutersdorf

Warnungen des Deutschen Wetterdienstes als Beginn des Wasserwehrdienstes:

Region Landkreis Görlitz Bergland

  • Heftiger Starkregen (Warnstufe 3)
  • Extrem heftiger Starkregen (Warnstufe 4)
  • Ergiebiger Dauerregen (Warnstufe 3)
  • Extrem ergiebiger Dauerregen (Warnstufe 4)
  • Starkes Tauwetter (Dauerregen bei einer vorhandenen Schneedecke von mehr als 15 cm) (Warnstufe 3)
  • Schweres Gewitter (mit orkanartigen Böen) (Warnstufe 3)
  • Schweres Gewitter (mit extremen Orkanböen) (Warnstufe 4)

 

Leutersdorf, den 28. Mai 2024

Scholze
Bürgermeister