Gemeinde Leutersdorf

Bekanntmachung
der zugelassenen Wahlvorschläge für die Bürgermeisterwahl
in der Gemeinde Leutersdorf am Sonntag, dem 1. September 2024

Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner Sitzung am 28. Juni folgende Wahlvorschläge für die Wahl zur Bürgermeisterin / zum Bürgermeister am 1. September 2024 in der Gemeinde Leutersdorf zugelassen und ihre Reihenfolge ermittelt. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden hiermit bekanntgegeben.

1.  
Bezeichnung des Wahlvorschlages:

Rößler

Bewerberin:

Familienname:

Vorname:

Beruf oder Stand:

Geburtsjahr:

Wohnort:

 

Rößler

Anja

Verbandsamtsfrau

1984

01257 Dresden

2.

 

Bezeichnung des Wahlvorschlages:

Scholze

Bewerber:

Familienname:

Vorname:

Beruf oder Stand:

Geburtsjahr:

Wohnort:

 

Scholze

Thomas

Bauingenieur (FH)

1965

02782 Seifhennersdorf

3.

 

Bezeichnung des Wahlvorschlages:

Smykalla

Bewerberin:

Familienname:

Vorname:

Beruf oder Stand:

Geburtsjahr:

Wohnort:

 

Smykalla

Bianka

Kriminalhauptkommissarin

1981

02794 Leutersdorf

 

Leutersdorf, den 01. Juli 2024

Ramona Reichel
Stellvertreterin gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO

 

Gemeinde Leutersdorf

 Wasserwehrsatzung der Gemeinde Leutersdorf

Aufgrund von § 85 Abs. 1 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist und der §§ 4 Abs. 1 S. 2, 10 Abs. 4 und 124 Absatz 1 Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Leutersdorf mit Beschluss vom 27. Mai 2024 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1 Geltungsbereich

(1)   Die Gemeinde Leutersdorf richtet einen Wasserwehrdienst ein.

(2)   Wasserwehr im Sinne dieser Satzung schließt alle Maßnahmen ein, zu denen die Gemeinde nach § 84 SächsWG verpflichtet ist. Dazu gehört auch die Teilnahme am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen (HWNAVO) vom 29. September 2015 (SächsGVBl. S. 615) in Verbindung mit dem Zustellplan für Hochwassernachrichten (Soll-Zustellungsplan) des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie für das Flussgebiet Lausitzer Neiße und ihre Nebenflüsse in der jeweils gültigen Fassung.

(3)   Maßnahmen der Wasserwehr sind geboten, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.

(4)   In dieser Satzung wird der besseren Lesbarkeit halber nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist selbstverständlich immer mit eingeschlossen.

 

§ 2 Organisation des Wasserwehrdienstes

(1)     Der Bürgermeister kann aus den Reihen der Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung oder den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr einen Verantwortlichen der Wasserwehr und einen stellvertretenden Verantwortlichen für die Wasserwehr für die Dauer von 5 Jahren Berufen. Die Berufenen übernehmen die Aufgaben des Bürgermeisters beim Wasserwehrdienst in seinem Auftrag. Die Berufung endet mit dem Ausscheiden aus dem jeweiligen Dienstverhältnis, der Abberufung oder mit der Übernahme der Aufgaben durch einen Nachfolger.

(2)     Zur Sicherstellung des Wasserwehrdienstes können Personen freiwillig in der Wasserwehr mitwirken (Helfer der Wasserwehr). Sie sind ehrenamtlich im Auftrag der Gemeinde tätig. Sie sollen regelmäßig an den mindestens zweimal jährlich stattfinden Ausbildungen der Wasserwehr teilnehmen. Die Ausbildungsmaßnahmen sind Bestandteil des Wasserwehrdienstes. Ein Rechtsanspruch auf Mitwirkung als Helfer der Wasserwehr besteht nicht.

 

§ 3 Aufgaben des Wasserwehrdienstes

(1)  Die Gemeinde trifft zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und Eisgang die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen (Wasserwehrdienst). Sie hält Einsatzkräfte und technische Mittel (insbesondere Hochwasser-Materiallager) bereit, klärt die Bevölkerung über Hochwassergefahren auf und warnt entsprechend des festgelegten Zustellungsplans.

(2)   Der operative Wasserwehrdienst beginnt mit Herausgabe der Warnungen des Deutschen Wetterdienstes gemäß Anlage 1 bei sich einstellenden oder absehbaren Gefahrenlagen durch ergiebige Niederschläge oder Schneeschmelze in deren Folge mit wild abfließenden Wasser und/oder Hochwassersituationen an den Gewässern zu rechnen ist oder einem tatsächlich eingetretenen Ereignis. Mit Beginn des Wasserwehrdienstes prüft der Bürgermeister die Lage unter Einbeziehung der im Internet verfügbaren Informationen.

(3)   Die Alarmstufen werden durch den Bürgermeister operativ und situationsabhängig festgelegt. Folgende Maßnahmen und Handlungen sind durchzuführen:

a)     Alarmstufe 1 – Meldedienst (Wetterbeobachtung)

·         Die Helfer der Wasserwehr und die Führungskräfte der Feuerwehr überprüfen die eigenen Schutzmaßnahmen und Vorbereitungsstand aus den individuellen Vereinbarungen zur Nachbarschaftshilfe.

·         Helfer der Wasserwehr übermitteln ihren Status der Einsatzbereitschaft.

b)    Alarmstufe 2 – Kontrolldienst (Das Starkregenereignis könnte eintreten)

·         Helfer der Wasserwehr führen eigene Schutzmaßnahmen und/oder individuell vereinbarte Maßnahmen der Nachbarschaftshilfe durch.

·         Helfer der Wasserwehr, welche als Gewässerbeobachter eingesetzt sind, übermitteln die jeweiligen Wasserstände nach Absprache und beim Erreichen von 75 v.H. des Querschnitts des Gewässers.

·         Durch die Freiwillige Feuerwehr erfolgt die Einrichtung der gemeindlichen Befehlsstelle im Gerätehaus Leutersdorf.

·         Die Ausrufung der Alarmstufe 2 wird im BIWAPP veröffentlicht.

c)     Alarmstufe 3 – Wachdienst (Das Starkregenereignis ist eingetreten)

·         Helfer der Wasserwehr, welche als Gewässerbeobachter eingesetzt sind, übermitteln die jeweiligen Wasserstände selbständig aller 15 Minuten und bei aufgetretenen Störungen.

·         Die übrigen Helfer der Wasserwehr begeben sich zu den Gerätehäusern der Ortsfeuerwehren Leutersdorf oder Spitzkunnersdorf und übernehmen dort weitere Aufgaben in Absprache mit den / im Auftrag der jeweiligen Feuerwehren.

·         Durch die Führungskräfte der Ortsfeuerwehren erfolgt die Alarmierung/Benachrichtigung der Feuerwehrangehörigen der Aktiven Abteilungen und weiterer Feuerwehrangehöriger.

·         Die Ortsfeuerwehren gewährleisten die ständige personelle Besetzung der Gerätehäuser.

d)    Alarmstufe 4 – Aktive Gefahrenabwehr (Ein Gewässer ist über die Ufer getreten)

·         Die Helfer der Wasserwehr führen eigene Maßnahmen durch oder finden sich nach Rücksprache in den Gerätehäusern der Ortsfeuerwehren ein.

·         Die Helfer der Wasserwehr wirken aktiv an der Schadensminimierung oder Beseitigung in Zusammenarbeit mit und im Auftrag der Feuerwehr mit.

·         Die Führungskräfte der Feuerwehr leiten die Helfer der Wasserwehr an und übertragen ihnen Aufgaben.

·         Der Verantwortliche für die Wasserwehr übernimmt die Einsatzleitung und fordert bei Bedarf weitere Kräfte und Mittel zur aktiven Hochwasserabwehr nach.

e)     Nachher

·         Der Verantwortliche für die Wasserwehr stellt die Beendigung des Wasserwehrdienstes fest und hebt die Alarmstufen auf

·         Veröffentlichung der Aufhebung der Alarmstufen im BIWAPP

(4)   Der Bürgermeister hat für die Alarmierung und den Einsatz Alarmierungsunterlagen gemäß § 3 Abs. 7 Nummer 1 HWNAVO zu erstellen. Die Alarmierungsunterlagen enthalten u.a. den Hochwasseralarm- und Einsatzplan sowie besonders betroffene Dritte. Die Alarmierungsunterlagen sind öffentlich bekannt zu machen, soweit datenschutzrechtliche Belange nicht entgegenstehen. Die Alarmierungsunterlagen sind regelmäßig fortzuschreiben. Die Fortschreibung ist den in dem Hochwasseralarm- und Einsatzplan genannten Personen bekannt zu geben.

(5)   Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung und Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die im Einsatzfall Aufgaben des Wasserwehrdienstes wahrnehmen, nehmen an Fortbildungsmaßnahmen und an Übungen teil.

 

§ 4 Zuständigkeit

(1)   Zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und Eisgang im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus und bestimmt den Leiter des Einsatzes. Er kann diese Aufgabe auf einen Dritten übertragen. Über eingeleitete Maßnahmen wird die untere Wasserbehörde umgehend informiert. Erkenntnisse über extreme Gefährdungen, insbesondere Verklausungen, Eisbildung und Eisaufbruch, welche bei der Gefahrenabwehr gewonnen werden, sind an  die untere Wasserbehörde zu übermitteln.

(2)   Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen der Wasserwehr am Einsatzort.

 

§ 5 Verfahren zur Aufstellung des Wasserwehrdienstes

(1)   Der Bürgermeister kann zu Maßnahmen der Wasserwehr heranziehen:

a)   die Freiwillige Feuerwehr 

b)   Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung,

c)   freiwillige Helfer der Wasserwehr

und bei der Erfüllung vordringlicher Aufgaben in Notfällen, wenn die eigenen Mittel der Gemeinde hierfür nicht ausreichen

d) die Einwohner und

e) die Grundstücksbesitzer und Gewerbetreibenden gemäß § 10 Abs. 4 SächsGemO

Bei der Auswahl der in Absatz 1 Buchstabe b) bis e) genannten Personen orientiert er sich an der zur Gefahrenabwehr voraussichtlich erforderlichen Personalstärke des Wasserwehrdienstes. Die vom Hochwasser direkt Betroffenen sollen vorrangig herangezogen werden.

Die Herangezogenen bilden die Wasserwehr.

(2)   Die zur Dienstleistung im Wasserwehrdienst heranzuziehenden Personen nach Absatz 1 Buchst. d) und e) sollen einen Bescheid des Bürgermeisters erhalten, der folgendes enthalten muss:

a) Beginn und Ende der Dienstpflicht,
b) Art der Dienstpflicht i.S.d. § 6 Abs. 1
c) Versammlungsort im Falle der Alarmierung,
d) die während des Dienstes in der Wasserwehr zu beachtenden Pflichten.

Der Bescheid sollte für sofort vollziehbar erklärt werden und außerdem eine Belehrung über die Folge von Zuwiderhandlungen gegen die Satzung und den Heranziehungsbescheid sowie eine Rechts­behelfsbelehrung enthalten.

(3)   Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer jünger als 16 Jahre ist oder wer durch sie eine unzumutbare gesundheitliche Schädigung befürchten oder übergeordnete Pflichten verletzen müsste. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen zur Hilfeleistung nur außerhalb der Gefahrenzone herangezogen werden.

(4)   Handlungen der nach Absatz 1 zu Maßnahmen der Wasserwehr Herangezogenen oder von Personen, die mit Einverständnis der Gemeinde unaufgefordert Hilfe leisten, werden der Gemeinde zugerechnet. Die Hilfe leistenden Personen unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Einsatzes der Weisungsbefugnis des Bürgermeisters oder der von ihm beauftragten Personen (§ 85 Abs. 2 SächsWG).

 

§ 6 Heranziehung / sonstige Befugnisse

(1)  Die nach § 5 Abs. 1 Buchst. d) und e) herangezogenen Personen können verpflichtet werden, mitzuarbeiten (Handdienste) und/oder Transportleistungen (Spanndienste) zu erbringen. Eine Stellvertretung ist zulässig. Bei Handdiensten kann das Mitbringen von geeigneten Geräten, bei Spanndiensten das Bereitstellen von geeigneten Fahrzeugen und Treibstoffen verlangt werden.

(2)  Für die Inanspruchnahme der Fahrzeuge, Transportmittel und Gerätschaften leistet die Gemeinde den Eigentümern und Besitzern auf Antrag Entschädigung.

(3)  Die nach § 5 Abs. 1 Buchst. d) und e) Herangezogenen können beantragen, ihre Pflichten (Hand- und / oder Spanndienste) gegen Zahlung eines angemessenen Geldbetrages abzulösen. Die Gemeindeverwaltung kann die Ablösung in Geld zurückweisen, wenn die Mitwirkung auf keine andere Weise, auch nicht durch bezahlte Arbeitskräfte, erbracht werden kann. Die Höhe der Ablöse richtet sich nach den zu erwartenden Ausfallkosten, die die Gemeinde hätte, wenn die festgesetzten Verpflichtungen durch bezahlte Arbeitskräfte oder Transportunternehmen erfüllt werden müssten.

(4)   Die Vollstreckung der Heranziehung zu den Pflichten nach Absatz 1 richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2024 (SächsGVBl. S. 396)

(5)   Für Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen, die durch Maßnahmen der Wasserwehr verursacht wurden, leistet die Gemeinde eine angemessene Entschädigung, soweit der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die Gemeinde haftet nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht worden ist, die zum Schutz der Person, der Hausgenossen oder des Vermögens der Geschädigten getroffen worden sind. Ein entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.

(6)   Wer ein Hochwasserereignis bemerkt, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die Gemeindeverwaltung zu benachrichtigen.

(7)   Rechtsansprüche auf Leistungen der Wasserwehr bestehen nicht.

 

§ 7 Hochwassernachrichten- und Alarmdienst

(1)   Mit Beginn des Wasserwehrdienstes informiert sich die Gemeindeverwaltung fortlaufend aus allen ihr zugänglichen Quellen über die Entwicklung der Hochwassergefahren.

(2)   Die Gemeindeverwaltung unterrichtet unverzüglich die Öffentlichkeit im betroffenen Gemeindegebiet über die Hochwassergefahr, insbesondere die Besitzer oder Eigentümer gefährdeter Grundstücke, Gebäude und Anlagen, die Betreiber von Baustellen und die Einrichtungen, die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind, (§ 5 Absatz 8 Nr. 2 Satz 1 HWNAV).

(3)  Die Unterrichtung erfolgt auf der Grundlage eines mit der unteren Wasserbehörde abgestimmten Zustellungsplans.

 

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1)  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei einer Heranziehung nach § 5 seiner Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt;

(2)  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 50.000 € geahndet werden.

(3)  Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, sind die Gemeinden.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserwehrsatzung der Gemeinde Leutersdorf vom 28.11.2017 außer Kraft.

 

Leutersdorf, den 28. Mai 2024

Scholze
Bürgermeister

 

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.   die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.   Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.   der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO  wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.   vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

      a)   die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

      b)   die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Leutersdorf, den 28. Mai 2024

Scholze
Bürgermeister

 

Anlage 1
zu § 3 Absatz 2 der Wasserwehrsatzung der Gemeinde Leutersdorf

Warnungen des Deutschen Wetterdienstes als Beginn des Wasserwehrdienstes:

Region Landkreis Görlitz Bergland

  • Heftiger Starkregen (Warnstufe 3)
  • Extrem heftiger Starkregen (Warnstufe 4)
  • Ergiebiger Dauerregen (Warnstufe 3)
  • Extrem ergiebiger Dauerregen (Warnstufe 4)
  • Starkes Tauwetter (Dauerregen bei einer vorhandenen Schneedecke von mehr als 15 cm) (Warnstufe 3)
  • Schweres Gewitter (mit orkanartigen Böen) (Warnstufe 3)
  • Schweres Gewitter (mit extremen Orkanböen) (Warnstufe 4)

 

Leutersdorf, den 28. Mai 2024

Scholze
Bürgermeister

Gemeinde Leutersdorf

 

Bekanntmachung
der Gemeinde Leutersdorf über das Recht auf Einsicht in das
Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum 8. Sächsischen Landtag
und zur Kommunalwahl (Bürgermeisterwahl)
in der Gemeinde Leutersdorf am 1. September 2024

Die Wahl zum 8. Sächsischen Landtag und die Kommunalwahl (Bürgermeisterwahl) sind organisatorisch miteinander verbunden und finden am gleichen Tage statt. Es wird ein einheitliches Wählerverzeichnis für die jeweiligen Wahlbezirke erstellt.

 

1.   Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum 8. Sächsischen Landtag und zur Kommunalwahl der Wahlbezirke der Gemeinde Leutersdorf wird in der Zeit vom 12. bis zum 16. August während der allgemeinen Öffnungszeiten an Werktagen für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede bzw. jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie bzw. er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Innerhalb der Frist zur Einsichtnahme sind die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte und das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht und die / der Wahlberechtigte Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben kann. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Innerhalb der Einsichtsfrist kann die oder der Wahlberechtigte von der Gemeinde einen Auszug aus dem Wählerverzeichnis über die zu ihrer oder seiner Person eingetragenen Daten verlangen. Jede und jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.

Die Einsichtnahme ist im Zimmer 3 (Einwohnermeldeamt) der Gemeindeverwaltung Leutersdorf, Sachsenstraße 9, 02794 Leutersdorf, möglich. Der Ort der Einsichtnahme ist nicht barrierefrei. Die allgemeinen Öffnungszeiten sind:

            Dienstag           von 9:00 bis 11:30 und 13:00 bis 17:30 Uhr
            Donnerstag       von 9:00 bis 11:30 und 13:00 bis 15:30 Uhr
            Freitag              von 9:00 bis 11:30 Uhr  

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches nur von einer oder einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden darf.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Sächsischen Landtag / Kommunalwahl eingetragen ist oder einen Wahlschein für diese Wahlen hat.

 

2.   Einsprüche gegen die Richtigkeit / Beantragung der Berichtigung des Wählerverzeichnisses

 Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 12. bis zum 16. August 2024, spätestens am 16. August 2024 bis 11:30 Uhr, innerhalb der unter Punkt 1 genannten Öffnungszeiten, bei der Gemeindebehörde

Gemeindeverwaltung Leutersdorf, Zimmer 3, Einwohnermeldeamt,
Sachsenstraße 9, 02794 Leutersdorf

Einspruch einlegen bzw. einen Antrag auf Berichtigung stellen.

Der Einspruch / Antrag auf Berichtigung kann schriftlich bei der Gemeinde Leutersdorf, Sachsenstraße 9, 02794 Leutersdorf, oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt / gestellt werden.

Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, haben Antragstellerinnen und Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

Für das Einspruchs- bzw. Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung des Freistaates Sachsen bzw. die Bestimmungen des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz – SächsWahlG) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO).

 

3. Wahlbenachrichtigungen

 Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 11. August 2024 eine verbundene Wahlbenachrichtigung für die Wahl zum Sächsischen Landtag und zur Kommunalwahl.

Die Benachrichtigungen enthalten auf der Rückseite einen Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Wahl zum Sächsischen Landtag und eines Wahlscheins für die Kommunalwahl.

In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume wird in der Wahlbekanntmachung veröffentlicht.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen bzw. die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn sie oder er nicht Gefahr laufen will, dass sie oder er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Die Kommunalwahl und die Wahl zum Sächsischen Landtag finden gleichzeitig statt. Wahlberechtigte, die bei der Kommunalwahl und bei der Wahl zum Sächsischen Landtag durch Briefwahl wählen wollen, müssen jeweils gesonderte Wahlbriefe absenden.

 

4. Wahl mit Wahlscheinen

4.1        Wer einen Wahlschein für die Wahl zum Sächsischen Landtag hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum seines Wahlkreises

            oder

            durch Briefwahl teilnehmen.

 

4.2      Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahl hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des jeweils kleinsten Wahlgebietes für das sie oder er die Wahlberechtigung besitzt und, wenn dieses Gebiet in Wahlkreise eingeteilt ist, des für sie bzw. ihn zuständigen Wahlkreises,

            oder

            durch Briefwahl teilnehmen.

 

5. Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines

 5.1        Einen Wahlschein für die Wahl zum Sächsischen Landtag erhält auf Antrag

5.1.1     in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

5.1.2     nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

a)
wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das

Wählerverzeichnis nach § 16 Abs. 1 der Landeswahlordnung (bis zum 11. August 2024)

oder die Einspruchstrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung (bis zum 16. August 2024) versäumt haben,

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 16 Abs. 1 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung entstanden ist,

c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.

 

5.2        Einen Wahlschein für die Kommunalwahl erhält auf Antrag

5.2.1       in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte

5.2.2     nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte

a)   wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt haben, rechtzeitig bis zum 16. August 2024 die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen (§ 4 Abs. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes),

b)   wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme (16. August 2024) entstanden ist oder

c)   wenn ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.

 

5.3 Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 30. August 2024, 16:00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung Leutersdorf, Zimmer 3, Einwohnermeldeamt, Sachsenstraße 9, 02794 Leutersdorf mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. In dem Antrag sind die Anschrift des Wahlberechtigten und sein Geburtsdatum oder die laufende Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis geführt wird, anzugeben.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

 Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

 Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.1.2 Buchstaben a) bis c) oder unter 5.2.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

Wer bei der Wahl zum Sächsischen Landtag den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Wer bei der Kommunalwahl den Antrag für einen anderen, ausgenommen, sie oder er ist als Hilfsperson eines Wahlberechtigten mit Behinderungen tätig, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

6.    Briefwahl

6.1.1     - für die Wahl zum Sächsischen Landtag:

            Mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte

·       einen amtlichen weißen oder weißlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

·       einen amtlichen grünen Wahlumschlag,

·       einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag und

·       ein Merkblatt für die Briefwahl

 

6.1.2  - für die Kommunalwahl:

      Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

·         einen amtlichen gelben Stimmzettel für die Wahl zum Bürgermeister,

·         einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag mit dem Aufdruck Kommunalwahlen,

·         einen amtlichen grünen Wahlbriefumschlag, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist und

·         die Hinweise (Merkblatt) für Briefwähler

     

6.2       Holt die oder der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so kann sie oder er die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens

für die Wahl zum Sächsischen Landtag:

                  am Wahltage bis 16:00 Uhr

für die Kommunalwahl (Bürgermeisterwahl):

                  am Wahltage bis 18:00 Uhr

eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.

 

6.3     Wer durch Briefwahl wählt:

1.       kennzeichnet persönlich den/die jeweiligen Stimmzettel,

2.       legt ihn/sie für die Landtagswahl in den amtlichen grünen Wahlumschlag und für die Kommunalwahl in den amtlichen gelben Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,

3.       unterzeichnet die entsprechenden Versicherungen an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Datums der Unterzeichnung,

4.       steckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag/Stimmzettelumschläge und den betreffenden Wahlschein in den jeweiligen amtlichen Wahlbriefumschlag

Landtagswahl: gelben Wahlbriefumschlag

Kommunalwahl: grüner Wahlbriefumschlag,

5.    verschließt die Wahlbriefumschläge,

6.    übersendet die Wahlbriefe rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlag angegebenen Stellen; der Wahlbrief kann bei diesen Stellen auch abgegeben werden.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Bedient sich die Wählerin bzw. der Wähler einer Hilfsperson, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherungen an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin bzw. des Wählers gekennzeichnet hat. Nähere Hinweise zur Briefwahl sind den Merkblättern für die Briefwahl, die mit den Briefwahlunterlagen übersandt werden, zu entnehmen.

7.    Besonderer Hinweis

Für Beantragung von Wahlscheinen auf elektronischem Übermittlungsweg wird ein entsprechender Link auf der Homepage der Gemeinde Leutersdorf (www.leutersdorf.de/buergerservice) eingerichtet.

Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Wahl zum Sächsischen Landtag und die Kommunalwahl (Bürgermeisterwahl) am gleichen Tage stattfinden, die/der Wähler/in, die bei der Kommunalwahl und bei der Landtagswahl durch Briefwahl wählen, zwei Wahlbriefe, in die jeweils der verschlossene Stimmzettelumschlag/Wahlumschlag eingelegt wird, absenden müssen, und zwar so rechtzeitig, dass die Wahlbriefe an der auf dem Wahlbrief angegebene Stelle, am 1. September 2024 bis spätestens zu der unter 6.2 genannten Uhrzeit, eingehen.
Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Wahlbriefen angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

8.         Informationen zum Datenschutz

            Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über die für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten:

1.         a) Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 16 und 19 der Landeswahlordnung sowie i. V. m. §§ 4, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und § 9 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

            b) Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 17 Abs. 2 Sächsisches Wahlgesetz, §§ 22 bis 24 Landeswahlordnung sowie i. V. m. §§ 5 Abs. 1, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und den §§ 12 und 13 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

            c) Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt oder eine Erklärung als bevollmächtigte Person abgegeben, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. mit § 23 Abs. 1 Satz 6, § 24 Abs. 6 Landeswahlordnung sowie i. V. m. §§ 5 Abs. 1, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und den § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 4 und 6 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

            d) Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 24 Abs. 7 Landeswahlordnung, § 14 Abs. 8 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 24 Abs. 8 Satz 1 Landeswahlordnung, § 14 Abs. 11 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 24 Abs. 6 Satz 4 Landeswahlordnung, § 14 Abs. 4 Satz 5 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

2.         Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an einen Bevollmächtigten ist ohne die Angaben nicht möglich.

3.         Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Gemeinde. Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind:

           Ferris Datenschutz Consulting
UG (haftungsbeschränkt)
Heinrich-Schmidt-Str. 1
04347 Leipzig

4.         Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten für die Landtagswahl der Kreiswahlleiter

                  Landratsamt Görlitz
       Kreiswahlleiter
       Bahnhofstraße 24
       02826 Görlitz,

            für die Kommunalwahl das Landratsamt Görlitz

                  Landratsamt Görlitz
       Rechts- und Kommunalamt
       Bahnhofstraße 24
       02826 Görlitz

            als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Im Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

5.         Die Frist für die Speicherung der im Zusammenhang mit der Führung des Wählerverzeichnisses, der Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, des Verzeichnisses über für ungültig erklärte Wahlscheine und des Verzeichnisses über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine verarbeiteten personenbezogenen Daten richtet sich nach § 78 Abs. 3 Landeswahlordnung beziehungsweise § 62 Abs. 2 Sächsische Kommunalwahlordnung. Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl beziehungsweise nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zu vernichten, soweit nicht

·                     der Landeswahlleiter / die Landeswahlleiterin mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet,

·                     die Entscheidung über die Gültigkeit der Kommunalwahl noch angefochten ist oder

·                     sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

 

6.         Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:

·         Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)

·         Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)

·         Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)

·         Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)

            Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 17 Absatz 1 Sächsisches Wahlgesetz in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 Landeswahlordnung; §§ 4 Abs. 2, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 8 Abs. 2 und 3 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 19 Landeswahlordnung; §§ 4 Abs. 3 und 4, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 9 Abs. 1 der Sächsischen Kommunalwahlordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 5).

 

7.         Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (Postanschrift:

                  Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte,
       Postfach 11 01 32,
       01330 Dresden;
       E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! )

           richten.

 

Leutersdorf, den 14. Juni 2024

Ramona Reichel
Stellvertreterin gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO

Gemeinde Leutersdorf

Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Leutersdorf

Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) in jeweils aktuell gültiger Fassung, in Verbindung mit § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (KomBekVO) vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693) hat der Gemeinderat der Gemeinde Leutersdorf am 22.04.2024 beschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

(1)       Diese Satzung regelt öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Leutersdorf, soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.

(2)       Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Verordnung sind:

1.    die Verkündung von Rechtsverordnungen,

2.    die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und

3.    sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Bekanntgaben.

(3)       Soweit durch Rechtsvorschrift für Angelegenheiten der Gemeinde die ortsübliche Bekanntmachung oder ortsübliche Bekanntgabe vorgeschrieben ist, findet § 2 dieser Satzung Anwendung.

 

§ 2 Öffentliche Bekanntmachung

(1)       Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Leutersdorf erfolgen durch Abdruck im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Leutersdorf mit dem Titel „Gemeindeblatt“, herausgegeben von der Gemeinde Leutersdorf. Zusätzlich erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Leutersdorf im Internet auf der Homepage der Gemeinde Leutersdorf (www.leutersdorf.de) unter der Rubrik „Aktuelles / Öffentliche Bekanntmachungen“.

(2)       Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekanntgemacht werden.

 

§ 3 Ersatzbekanntmachung

(1)       Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, werden sie dadurch öffentlich bekanntgemacht, dass

1.      ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben ist,

2.      sie – soweit in der öffentlichen Bekanntmachung keine andere Verwaltungsstelle bestimmt ist – am Sitz der Gemeindeverwaltung Leutersdorf zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegt wird und

3.      hierauf bei der öffentlichen Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen ist.

 

(2)       Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend, wenn nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgegeben ist.

 

§ 4 Notbekanntmachung

Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im Internet auf der Homepage der Gemeinde Leutersdorf (www.leutersdorf.de) unter der Rubrik „Aktuelles / Öffentliche Bekanntmachungen“ als Notbekanntmachung. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

 

§ 5 Vollzug der Bekanntmachung

(1)     Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Amts- und Mitteilungsblattes der Gemeinde Leutersdorf vollzogen. Eine Notbekanntmachung ist mit ihrer Durchführung nach § 4 vollzogen.

(2)     Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.

 

§ 6 Sonstige Veröffentlichungen, Verbreitung des Amtsblattes

(1)       Die Bekanntgabe von Ort und Zeit der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates gemäß § 36 Sächsische Gemeindeordnung erfolgt im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Leutersdorf.

(2)       Die Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates gemäß § 36 Sächsische Gemeindeordnung erfolgt durch Aushang an den Verkündigungstafeln der Gemeinde Leutersdorf sowie im Internet auf der Homepage der Gemeinde Leutersdorf (www.leutersdorf.de) unter der Rubrik „Gemeinde / Gemeinderat / Ratsinformationen“.

Auf den Aushang und die Veröffentlichung im Internet ist bei der Bekanntgabe gemäß Absatz 1 hinzuweisen.

(3)       Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Leutersdorf, deren öffentliche Bekanntmachung oder öffentliche Bekanntgabe nicht durch besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften vorgeschrieben ist, werden im Internet auf der Homepage der Gemeinde Leutersdorf (www.leutersdorf.de) unter der Rubrik „Gemeinde / Gemeinderat / Ratsinformationen“ veröffentlicht. Im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Leutersdorf ist auf die Veröffentlichung hinzuweisen.

(4)       Das Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Leutersdorf wird zusätzlich im Internet auf der Homepage der Gemeinde Leutersdorf (www.leutersdorf.de) unter der Rubrik „Aktuelles / Gemeindeblatt“ in elektronischer Form zum Abruf bereitgestellt.

(5)       Standorte der Verkündigungstafeln (Amtstafeln) der Gemeinde Leutersdorf befinden sich

bis zum 7. April 2025

a)    Sachsenstraße 9, Parkplatz,

b)    Hauptstraße 13 a, vor dem Gemeindezentrum

vom 7. April 2025 bis zum 28. April 2025

a)    Zittauer Platz 1, an der Gemeindeverwaltung,

b)    Sachsenstraße 9, Parkplatz,

c)    Hauptstraße 13 a, vor dem Gemeindezentrum

ab dem 28. April 2025

a)    Zittauer Platz 1, an der Gemeindeverwaltung,

b)    Hauptstraße 13 a, vor dem Gemeindezentrum

 

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Leutersdorf über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe der Gemeinde Leutersdorf vom 15. November 2023 außer Kraft.

 

Leutersdorf, den 24.04.2024

Scholze
Bürgermeister

 

 Hinweise:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.         die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.         Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.         der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.         vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

            a)         die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)         die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Leutersdorf, den 24.04.2024

Scholze
Bürgermeister  

Gemeinde Leutersdorf

 

Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses und
der Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber sowie
Ersatzpersonen der Gemeinderatswahl am 9. Juni 2024

 

Der Wahlausschuss hat in einer öffentlichen Sitzung am 10. Juni 2024 das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet Gemeinde Leutersdorf ermittelt und folgende Feststellung getroffen:

 

                   a) Zahl der Wahlberechtigten                                                   2840

                   b) Zahl der Wählerinnen und Wähler                                         2017

                   c) Zahl der ungültigen Stimmzettel                                               60

                   d) Zahl der gültigen Stimmzettel                                               1957

                   e) Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen             5662

 

Die Wahl des Gemeinderates erfolgte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in Gemeinden mit einem Wahlkreis

 

Für die Bewerber der einzelnen Wahlvorschläge zusammen abgegebenen gültigen Stimmen:

 

Freie Wähler Leutersdorf                                                                             3132

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)                                  2530

 

Verteilung der Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge

 

Gesamtzahl der Sitze im Gemeinderat                                                                               14

 

Freie Wähler Leutersdorf                                                                                  8

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)                                        6

 

Es bleiben keine Sitze nach § 21 Abs. 3 KomWG unbesetzt.

 

Folgende Bewerberinnen und Bewerber sind gewählt und die für sie jeweils abgegebenen gültigen Stimmen

 

Freie Wähler Leutersdorf

 

Reihen-folge

gewählte Bewerberin und Bewerber

Stimmen

1.

Ratzmann, Thomas, Einzelhändler

629

2.

Herzog, Sebastian, Fleischermeister

574

3.

Bitterlich, Felix, Schornsteinfegermeister

324

4.

Enders, Michael, Abteilungsleiter Engineering

262

5.

Schellenberger, Corinne, Sachbearbeiterin

231

6.

Berndt, Robin, Kaffeeröster

227

7.

Seifert, Oliver, Betriebsleiter

199

8.

Seidel, Marco, Hochbaupolier

194

 

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

 

Reihen-folge

gewählte Bewerberin und Bewerber

Stimmen

1.

Scholze, Bruno, Bürgermeister

616

2.

Weber, Ralf, Fleischermeister

514

3.

Krause, Sebastian, Geschäftsführer

255

4.

Seidel, Friedhart, Rentner

242

5.

Lindner, Annette, Zahnärztin

221

6.

Marschner, Gabriele, Hauptamtsleiterin

198

 

 

Namen der Ersatzpersonen und festgestellte Reihenfolge und die für sie jeweils abgegebenen gültigen Stimmen:

 

Freie Wähler Leutersdorf

 

Reihen-folge

Bewerberin und Bewerber

Stimmen

1.

Steinberg, Antje, Beamtin

142

2.

Kunert, Dominik, Handelsvertreter

132

3.

Kopsch, Andreas, Textilfacharbeiter

125

4.

Mering, Maik, Dipl.-Ing. Fahrzeugtechnik

93

 

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

 

Reihen-folge

Bewerberin und Bewerber

Stimmen

1.

Werder, André, Geschäftsführer

144

2.

Vass-Buntrock, Janine, Reisefachfrau

142

3.

Roscher, Ulf, Sozialversicherungsfachangestellter

103

4.

Neumann, Matthias, Rentner

95

 

 

Rechtsbehelf

Jeder Wahlberechtigte, jeder Bewerber und jede Person, auf die bei der Wahl Stimmen entfallen sind, kann innerhalb zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses gegen die Wahl unter Angabe des Grundes Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde, Landratsamt Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz, erheben. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Leutersdorf, den 14. Juni 2024

 

Ramona Reichel
Stellvertreterin gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO

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